Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 19. August 2020 § 7 Melde- und Dokumentationspflichten
(1)Personen, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschäftigt sind, und die dort beschulten volljährigen Schüler oder betreuten jungen Volljährigen sind verpflichtet, diese Einrichtung unverzüglich zu informieren, wenn sie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Personensorgeberechtigte, deren minderjährige Kinder in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschult oder betreut werden, sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten.
(2)Sofern die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Kenntnis über eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion in der von ihr geleiteten Einrichtung hat, ist sie verpflichtet, die entsprechenden Angaben nach § 6 weiterzugeben.
(3)Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat sicherzustellen, dass Infektionsketten lückenlos zurückverfolgt werden können. Zu erfassen sind insbesondere die Zusammensetzung der Gruppen, sofern in der Einrichtung eine Betreuung in festen Gruppen erfolgt, die in der jeweiligen Gruppe tätigen pädagogischen Fachkräfte und der Kontakt zu anderem Personal der Einrichtung sowie weiteren externen Personen. Weiterhin sind Personen, die sich länger als 15 Minuten in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 aufhalten, zu Zwecken der Kontaktnachverfolgung schriftlich zu erfassen.
(4)Für den Zutritt in das jeweilige Einrichtungsgebäude oder auf das jeweilige Einrichtungsgelände müssen sich Eltern und einrichtungsfremde Personen bei der Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 namentlich anmelden und eine schriftliche Erklärung zur Erreichbarkeit und darüber, dass bei ihnen keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorliegen, abgeben. Die Entscheidung über den Zutritt trifft die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.
(5)Sofern personenbezogene Daten zur Kontaktnachverfolgung nach dieser Verordnung in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gesondert erhoben werden, sind diese
- für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
- vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,
- für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
- unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten. Die zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 430 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CC3NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_7