Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 19. August 2020 § 48 Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz
(1)Soweit das Ministerium oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 keine andere Anordnung nach § 2 treffen, ist der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen nach Maßgabe dieser Verordnung und unter Abweichung von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO erlaubt, wenn ein Vereins- und sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept vorliegt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbands und nach § 4 Abs. 2 richtet. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage bleiben unberührt.
(2)Vom Sportbetrieb nach Absatz 1 sind auch Abschluss- und Eignungsprüfungen sowie Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung erfasst.
(3)Sportveranstaltungen mit Zuschauern können durchgeführt werden, soweit die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde die Durchführung erlaubt hat; falls erforderlich, kann diese Behörde Auflagen erteilen. Für die Zuschauerbeteiligung sind Infektionsschutzkonzepte nach § 5 Abs. 1 bis 4
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO erforderlich. Die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde kann in der Erlaubnis bestimmen, dass sie auch für darauffolgende Sportveranstaltungen mit Zuschauern gilt (Dauererlaubnis) unter der Voraussetzung, dass
- diese Folgeveranstaltungen in ihrem inhaltlichen Profil und in der Art und Weise der Durchführung im Wesentlichen mit der erstmalig erlaubten Sportveranstaltung übereinstimmen und
- ein Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 und § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom
- Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung für den Fall einer Überschreitung des Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner nach § 13 Abs. 2 Satz 1
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in die Erlaubnis aufgenommen wird. Die Erlaubnis nach Satz 1 ist zu versagen, wenn die Sportveranstaltung nach Satz 1 Halbsatz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu fördern. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 430 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CC3NN00000000075 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_48