Thüringer Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister (Thüringer Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - ThürKÜGO -) Vom 7. Dezember 1995 § 4 Überprüfungs- und Meßgebühren
(1)Die Gebühr für das Überprüfen und Reinigen senkrechter Abschnitte der Abgasanlagen von Feuerstätten für gasförmige und flüssige Brennstoffe beträgt je Überprüfungstermin: 1. Grundwert je Gebäude 14,59 AW 2. je aufwärtsführende Abgasanlage 4,01 AW zuzüglich je Stockwerk 1,17 AW.
(2)Die Gebühr für die Überprüfung der Abgaswege mit Ausnahme der Abgasrohre oder die Emissionsmessung nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe beträgt je Termin: 1. Grundwert je Gebäude 5,99 AW 2. zuzüglich bei einer Meßstelle jede weitere Meßstelle im selben Raum jede weitere Meßstelle in einem anderen Raum der Nutzungseinheit
- a)für die Emissionsmessung 32,18 AW 15,98 AW 16,94 AW
- b)für die Überprüfung des Abgasweges und des CO-Gehaltes der Abgase 28,52 AW 13,11 AW 15,05 AW
- c)für die Emissionsmessung sowie die Überprüfung des Abgasweges und des CO-Gehaltes der Abgase 44,94 AW 29,53 AW 31,92 AW
- d)Zuschlag bei Feuerstätten, deren Abgasanlage und Lüftungseinrichtung Bestandteil der Feuerstätte sind 10,33 AW 8,46 AW 9,67 AW
- e)Zuschlag für jede Meßstelle über Durchgangshöhe 9,72 AW. Werden in einem selbständigen Gebäude die Überprüfungen oder Messungen gemeinsam mit den Überprüfungen nach Absatz 1 durchgeführt, entfällt der Gebäudegrundwert nach Nummer 1. Bei Gasfeuerstätten, deren Abgase über die Außenwand abgeführt werden, entfällt der Zuschlag nach Nummer 2 Buchstabe d.
(3)Die Gebühr für Emissionsmessungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen an Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe beträgt: 1. bei Feuerstätten für flüssige Brennstoffe einschließlich Überprüfung der Abgaswege mit Ausnahme der Abgasrohre
- a)für die erste Meßstelle in der Nutzungseinheit 41,62 AW
- b)für jede weitere Meßstelle in der Nutzungseinheit 27,90 AW
- c)bei Meßstellen über Durchgangshöhe für die erste Meßstelle 53,93 AW
- d)für jede weitere Meßstelle über Durchgangshöhe 41,66 AW
- e)für Brennwertfeuerstätten 37,95 AW 2. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe für die Messung
- a)der staubförmigen Emission bei einer Meßstelle 104,60 AW
- b)der CO-Emission bei einer Meßstelle 104,60 AW
- c)der staubförmigen und CO-Emission bei einer Meßstelle 129,85 AW
- d)der staubförmigen und CO-Emission bei zwei Meßstellen 142,94 AW. Die Auslagen für das Auswerten der Messungen bei Feuerstätten für feste Brennstoffe sind dem Bezirksschornsteinfegermeister zu erstatten.
(4)Die Gebühr für die Überprüfung von Lüftungseinrichtungen, soweit sie nicht im Absatz 2 erfaßt sind, beträgt:
- je Leitung oder Schacht 1,32 AW
- je Raum im Verbrennungsluftverbund 1,00 AW
- je Verbrennungsluftöffnung ins Freie 1,00 AW. Erfolgt aufgrund der Überprüfung eine Reinigung der Lüftungseinrichtungen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
(5)Die Gebühr für die Überprüfung und bedarfsweise Reinigung der Abgasrohre beträgt je Überprüfungs- oder Kehrtermin: von Feuerstätten für nachfolgende Brennstoffe fest flüssig gasförmig 1. für den ersten vollen oder angefangenen Meter
- a)ohne Richtungsänderung 3,05 AW 4,24 AW 1,24 AW
- b)mit Richtungsänderung 4,52 AW 6,07 AW 2,14 AW 2. für jeden weiteren vollen oder angefangenen Meter 0,91 AW 1,17 AW 0,50 AW 3. für jede weitere Richtungsänderung 2,83 AW 3,65 AW 1,56 AW 4. Zuschlag pro Richtungsänderung für wärmegedämmte Abgasrohre 1,76 AW 2,52 AW 0,60 AW 5. Zuschlag für Abgasrohre über Durchgangshöhe 0,88 AW 1,25 AW 0,30 AW 6. Zuschlag für Durchmesser größer 18 cm 3,50 AW 5,00 AW 1,20 AW.
(6)Sind für die Feststellung der Mängelabstellung nach § 5 Abs. 1 der Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung Überprüfungen im obigen Sinne erforderlich, so werden zwei Drittel der zutreffenden Gebühren nach den Absätzen 2, 4 oder 5 erhoben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 423 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CC5NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=K%C3%9CGebO_TH_!_4