Thüringer Verordnung über die Fischereibeiräte und Fischereiberater (ThürFBBrVO) Vom 22. Juli 1998 § 1 Zusammensetzung und Berufung der Fischereibeiräte
(1)Der Landesfischereibeirat bei der obersten Fischereibehörde besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Fischereibeirat bei der unteren Fischereibehörde besteht aus fünf Mitgliedern.
(2)Dem Fischereibeirat nach Absatz 1 Satz 1 gehören an: 1. zur Vertretung der Fischereiberechtigten
- a)ein Mitglied, das Inhaber des Fischereirechts eines Eigenfischereibezirks ist,
- b)ein Mitglied, das Inhaber eines Fischereirechts an einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk ist, 2. ein Mitglied als Vertreter der Fischzüchter und Teichwirte, 3. ein Mitglied als Vertreter der Berufsfischerei, 4. drei Mitglieder als Vertreter der Angelfischerei, 5. je ein Mitglied als Vertreter der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft und des Veterinärwesens, 6. ein Mitglied als Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, 7. ein Mitglied als Vertreter der nach § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) anerkannten Verbände.
(3)Dem Fischereibeirat nach Absatz 1 Satz 2 gehören an:
- ein Mitglied als Vertreter der Fischereiberechtigten der Eigenfischereibezirke,
- ein Mitglied als Vertreter der Fischereigenossenschaften,
- ein Mitglied als Vertreter der Berufsfischerei,
- ein Mitglied als Vertreter der Angelfischerei,
- ein Mitglied als Vertreter der nach § 29 Abs. 4 BNatSchG anerkannten Verbände.
(4)Die Mitglieder werden von der Fischereibehörde, bei welcher der Fischereibeirat gebildet wird, auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(5)Die Berufung erfolgt mit Ausnahme des Vertreters der Fischereiwissenschaft auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht nach interner Abstimmung haben:
- für die Vertreter der Fischereiberechtigten der Gemeinde- und Städtebund Thüringen und der Thüringer Waldbesitzerverband e. V.,
- für die Fischzüchter und Teichwirte die Berufsvereinigung,
- für die Berufs- und Angelfischerei die zuständigen Fischereiverbände,
- für die Land- und Forstwirtschaft der Thüringer Bauernverband im Benehmen mit dem Verband unabhängiger und privater Bauern und Landeigentümer,
- für den Vertreter des Veterinärwesens das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,
- für den Vertreter der kommunalen Spitzenverbände die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Thüringens und
- für den Vertreter des Naturschutzes die nach § 29 Abs. 4 BNatSchG anerkannten Verbände.
(6)Der Vorschlag erfolgt nach Aufforderung durch die Fischereibehörde, bei der der Fischereibeirat zu bilden ist. Liegt innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Aufforderung kein Vorschlag vor, so beruft die jeweilige Fischereibehörde die fehlenden Mitglieder unmittelbar. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1998, 281 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CC8NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FischBeirBerV_TH_!_1