Thüringer Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 12. Juni 1996 § 1 Die Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft: 1. Bei der Bundesfinanzverwaltung
- a)Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst Regierungsräte 1 Zolloberamtsräte 1 Zollamtsräte 1 Zollamtmänner Zolloberinspektoren Zollinspektoren Zollbetriebsinspektoren Zollhauptsekretäre Zollobersekretäre 2 Zollsekretäre 2
- b)Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst Regierungsräte 1 Zolloberamtsräte 1 Zollamtsräte 1 Zollamtmänner Zolloberinspektoren Zollinspektoren Zollbetriebsinspektoren Zollschiffsbetriebsinspektoren Zollhauptsekretäre Zollschiffshauptsekretäre Zollobersekretäre 2 Zollschiffsobersekretäre 2 Zollsekretäre 2 Zollschiffssekretäre 2
- c)Forstdienst Forstoberamtsräte Forstamtsräte Forstamtmänner Forstoberinspektoren Forstinspektoren Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretäre Forstobersekretäre 2 Forstsekretäre 2 Forstassistenten 2 als Forstbetriebsbeamte im Außendienst 2. Bei der Polizei
- a)Kriminalpolizei Kriminaloberräte 1 Kriminalräte 1 Erste Kriminalhauptkommissare 1 Kriminalhauptkommissare 1 Kriminaloberkommissare Kriminalkommissare Kriminalhauptmeister Kriminalobermeister 2 Kriminalmeister 2
- b)Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei Erste Polizeihauptkommissare 1 Polizeihauptkommissare 1 Polizeioberkommissare 1 Polizeikommissare Polizeihauptmeister Polizeiobermeister 2 Polizeimeister 2
- c)Dienstkräfte der Polizei, die ohne Beamte zu sein, die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen. 3. Bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Landesforstanstalt, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts
- a)Forst- und Jagdverwaltungen Forstoberamtsräte Forstamtsräte Forstamtmänner Forstoberinspektoren Forstinspektoren Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretäre Forstobersekretäre Forstsekretäre 2 Forstassistenten 2 als Forstbetriebsbeamte im Außendienst
- b)Fischereiverwaltung Fischereioberräte 1 Fischereiräte 1 Fischereiamtsinspektoren Fischereihauptsekretäre Fischereiobersekretäre Fischereisekretäre 2 Fischereiassistenten 2 Nebenamtliche Fischereiaufseher 2 3 als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst 4. Bei der Bergverwaltung Bergdirektoren 1 Bergoberräte 1 Bergräte Bergoberamtsräte Bergamtsräte Bergamtmänner Bergoberinspektoren Berginspektoren am Landesbergamt 5. Bei der Staatsanwaltschaft Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie
- a)sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder
- b)als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind. 6. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft aus anderen Ländern Die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, soweit sie berechtigt sind, in Thüringen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. 7. Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, im gehobenen Dienst jedoch nur, sofern sie ihre Fach- oder Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 StAHiBV TH, vom 07.12.2010, gültig ab 31.12.2010 bis 31.12.2011 § 1 StAHiBV TH, vom 06.04.2005, gültig ab 20.04.2005 bis 30.12.2010 Fußnoten 1) sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind 2) sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben 3) sofern sie mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamter des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CCDNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=StAHiBV_TH_!_1