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§ 5 ThürPflanzAbfV Landesnorm Thüringen - Anforderungen an die Verbrennung Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thürin

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung - ThürPflanzAbfV -) Vom 2. März 1993 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung - ThürPflanzAbfV -) vom

  1. März 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung - ThürPflanzAbfV -) vom
  2. März 1993 27.03.1993 Eingangsformel 27.03.1993 § 1 - Geltungsbereich, Allgemeines 24.12.2014 § 2 - Land- und forstwirtschaftliche Abfälle, Gartenabfälle sowie Abfälle von Friedhöfen, Grünanlagen und Parks zur Beseitigung 23.12.2015 § 3 - Sonstige pflanzliche Abfälle zur Beseitigung 23.12.2015 § 4 - (aufgehoben) 23.12.2015 § 5 - (aufgehoben) 23.12.2015 § 6 - (aufgehoben) 19.11.2009 § 7 - Zuständigkeit 01.12.2017 § 8 - Ordnungswidrigkeiten 23.12.2015 § 9 - Inkrafttreten 23.12.2015 Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Abfallgesetzes (AbfG) vom
  3. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom
  4. September 1990 (BGBl. II S. 885 -1117-) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XII Sachgebiet D Abschnitt II zum Einigungsvertrag und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  5. Januar 1991 (GBl S. 2) verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich, Allgemeines

(1)Diese Verordnung gilt für die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen.
(2)Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Weitergehende Anforderungen an die Art und Weise der Beseitigung können gestellt werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.
(3)Verpflichtungen des Besitzers, Abfälle einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder im Rahmen des Anschluß- und Benutzungszwanges zu überlassen, bleiben unberührt.
(4)Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt; insbesondere dürfen nach Bundes- oder Landesrecht besonders geschützte Biotope und Schutzgebiete nicht zerstört oder beeinträchtigt werden.
(5)Auf pflanzliche Abfälle, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer aufgrund dieser Vorschriften ergangenen behördlichen Verfügung durch Verbrennen zu vernichten sind, findet diese Verordnung keine Anwendung.

§ 1§ 2 Land- und forstwirtschaftliche Abfälle, Gartenabfälle sowie Abfälle von Friedhöfen, Grünanlagen und Parks zur Beseitigung

(1)Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung, die auf land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken sowie auf Friedhöfen, Grünanlagen und in Parks anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung derartiger Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen, beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.
(2)Ist eine Beseitigung der pflanzlicher. Abfälle, so wie sie anfallen, auf die in Absatz 1 beschriebene Weise nicht möglich, sind sie möglichst unverzüglich durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern, aufzubereiten. Dabei sollen Lärmbelästigungen vermieden werden.
(3)Ist ein Verrotten der pflanzlichen Abfälle zur Beseitigung auf derartigen Grundstücken nicht möglich oder unzumutbar, müssen sie zum Verrotten an geeigneter Stelle gesammelt oder abgelegt werden.

§ 2

§ 3 Sonstige pflanzliche Abfälle zur Beseitigung Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung, die bei Leitungsbaumaßnahmen, beim Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung oder ähnlichen Maßnahmen anfallen, dürfen durch Verrotten beseitigt werden. Die Beseitigung dieser Abfälle kann außerhalb des Grundstückes, auf dem sie anfallen, erfolgen. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 3

§ 4 (aufgehoben)

§ 4

§ 5 (aufgehoben)

§ 5

§ 6 (aufgehoben)

§ 6

§ 7 Zuständigkeit Zuständige Abfallbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis.

§ 7§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 Kr

WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass durch das Verrotten eine Geruchsbelästigung Dritter nicht auftritt.

§ 8

§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.