Thüringer Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung - ThürKÜO -) Vom 7. Dezember 1995 § 3 Überprüfungspflichtige Anlagen, Anzahl der Überprüfungen
(1)Einmal im Jahr sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen (ausgenommen von der Reinigung sind Heizgaswege und Dunstabzugsanlagen):
- Abgasanlagen von Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 , die bestimmungsgemäß mit Unterdruck betrieben werden,
- Abgaswege von Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 Satz 2 Buchst. a ,
- Lüftungseinrichtungen einschließlich Raumluftverbund von Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 Satz 2 Buchst. a ,
- Lüftungsanlagen, die vor dem
- August 1990 errichtet wurden; ausgenommen sind Lüftungsanlagen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Thüringer Bauordnung .
- Gewerbliche Dunstabzugsanlagen in Gebäuden.
(2)Alle zwei Jahre sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:
- Abgasanlagen von Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 , die bestimmungsgemäß mit Überdruck betrieben werden,
- Abgaswege von Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 Satz 2 Buchst. b ,
- Lüftungseinrichtungen einschließlich Raumluftverbund von Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 Satz 2 Buchst. b ,
- Abgasanlagen von Verbrennungsmotoren, die auch zur Beheizung oder Brauchwassererwärmung dienen.
(3)Jede Überprüfung der Abgaswege nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 schließt eine Überprüfung auf Kohlenmonoxid ein. Der ermittelte Kohlenmonoxidgehalt darf, bezogen auf das unverdünnte Abgas, nicht mehr als 1000 ppm betragen. Die Überprüfung auf Kohlenmonoxyd ist mit einem eignungsgeprüftem Messgerät durchzuführen.
(4)Werden an Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 Überwachungstätigkeiten nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ausgeführt, so sind diese gemeinsam mit den Überprüfungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 2 Nr. 2 und 3 durchzuführen. In Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Thüringer Bauordnung , in denen nur Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 betrieben werden, sind die Überprüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und, soweit erforderlich, auch die Überwachungstätigkeiten nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen gemeinsam durchzuführen. In Gebäuden mit geringer Höhe nach § 2 Absatz 4 Satz 1 , in denen nur Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe betrieben werden, sind die Überprüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und soweit erforderlich auch die Überwachungstätigkeiten nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen gemeinsam durchzuführen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 420 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CDFNN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=K%C3%9CO_TH_!_3