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ThürAPOgFD Landesnorm Thüringen Anlage - Anlage Verfahrensordnung zur Diplomarbeit (§ 39 Abs. 2) Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung

Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes (ThürAPOgFD) Vom

  1. Januar 1995 Anlage Anlage Verfahrensordnung zur Diplomarbeit (§ 39 Abs. 2) Ablauf der Diplomarbeit
  2. Themenvergabe 1.1 Die Vergabe des Diplomthemas setzt einen bis zu diesem Zeitpunkt erfolgreichen Verlauf des Studiums voraus. 1.2 Das Thema kann von Dozenten der Fachhochschule, den forstlichen Versuchsanstalten, Forstämtern, den Forstdirektionen, der obersten Forstbehörde oder den Studenten selbst vorgeschlagen werden. Jeder Student muß schriftlich zwei Themenvorschläge einschließlich der genauen Aufgabenstellung fristgemäß beim Prüfungsamt der Fachhochschule einreichen. Der Termin wird abgestimmt auf den Studienplan vom Prüfungsamt festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben. 1.3 Die Themenauswahl der Diplomarbeiten und die Auswahl des Betreuers sowie der Erst- und Zweitgutachter erfolgt im Einvernehmen zwischen den Dozenten der Fachhochschule und den Ausbildungsbehörden der an der Ausbildung beteiligten Länder. 1.4 Die Themenvergabe wird regelmäßig während des dritten Semesters durchgeführt. Das Thema kann vorzeitig vergeben werden, wenn es die Thematik (beispielsweise die Vegetationsperioden) erfordert. 1.5 Gruppenarbeiten werden nur in Ausnahmefällen genehmigt. Die einzelnen Bewerber geben in diesem Fall einen eigenen abgeschlossenen Teilbericht in dreifacher Ausfertigung ab. Zusätzlich muß die Gesamtarbeit in insgesamt drei Exemplaren abgegeben werden.
  3. Bearbeitung und Betreuung Nach der Vergabe des Themas übernimmt der benannte Betreuer die Begleitung der Diplomarbeit.
  4. Form der Diplomarbeit 3.1 Die formalen Anforderungen an die Diplomarbeit sind in einem Hinweisblatt zur Gestaltung der Diplomarbeit gesondert aufgeführt. Dieses wird allen Studenten vom Prüfungsamt ausgehändigt. 3.2 Der Diplomarbeit ist eine Versicherung des Diplomanden beizufügen, in der er erklärt, daß er die Diplomarbeit ohne fremde Hilfsmittel und eigenständig erstellt hat. Diese Erklärung ist vom Diplomanden zu unterschreiben. 3.3 Bei Nichteinhaltung der formalen Anforderungen wird die Diplomarbeit abgelehnt.
  5. Abgabe der Diplomarbeit 4.1 Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren in der ersten Hälfte des sechsten Semesters dem Prüfungsamt abzugeben. Der genaue Termin wird dem Diplomanden vom Prüfungsamt bei der Themenvergabe mitgeteilt. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist nur mit vorheriger Genehmigung des Prüfungsamtes möglich. Der späteste Abgabetermin ist vier Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung. Der Abgabetermin der Arbeit ist aktenkundig zu machen. 4.2 Eine nicht fristgemäß abgegebene Diplomarbeit gilt als nicht bestanden. 4.3 Urdaten, Diaserien oder ähnliche, unmittelbar zur Diplomarbeit gehörende Unterlagen sind gekennzeichnet ebenfalls dem Prüfungsamt abzugeben; diese verbleiben in der Fachhochschule.
  6. Bewertung der Diplomarbeit 5.1 Jeder Gutachter benotet die Diplomarbeit, die Zwischenstufen 1,5; 2,5; 3,5; 4,5 und 5,5 sind dabei zulässig. Die Note für die Diplomarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten beider Gutachter. 5.2 Die Diplomarbeit wird mit dem Thema und der Note im Zeugnis ausgewiesen. 5.3 Die Korrekturexemplare verbleiben jeweils bei den Erst- und Zweitgutachtern. 5.4 Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote nicht schlechter als 4,0 ist.
  7. Wiederholung der Diplomarbeit Eine nicht bestandene Diplomarbeit kann auf Antrag einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Der Antrag ist beim Prüfungsamt innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Diplomarbeit zu stellen.
  8. Veröffentlichung der Ergebnisse Der Diplomand verpflichtet sich, alle Informationen, Daten und Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit oder aus Anlaß der Erstellung der Diplomarbeit erlangt hat, auch nach Arbeitsbeendigung vertraulich zu behandeln und außer für die Arbeit weder für sich zu verwenden noch Dritten unmittelbar oder mittelbar zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse oder eines Teils derselben ist mit schriftlicher Genehmigung des Aufgabenstellers oder des Betreuers möglich. Ergeben sich aus der Arbeit Vorstellungen, für die gegebenenfalls Schutzrechte beantragt werden können, ist der Betreuer zu informieren. Die Anmeldung ist unter Beachtung der jeweiligen Erfinderanteile des Diplomanden und des Betreuers der Arbeit einzuleiten. Ansprüche aus Schutzrechten regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  9. Vorstellung oder Verteidigung der Diplomarbeit Eine Vorstellung oder Verteidigung kann aufgrund einer Entscheidung der Diplomprüfungskommission durchgeführt werden. Die Diplomprüfungskommission setzt sich aus mindestens zwei Dozenten der Fachhochschule zusammen. Sie wird vom Rektor der Fachhochschule einberufen. Die Vorstellung wird von der Diplomprüfungskommission in Abstimmung mit dem Prüfungsamt vorbereitet. Sie wird vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission geleitet. Der Student stellt in einem Kurzvortrag von 15 bis 20 Minuten Dauer die wesentlichen Ergebnisse seiner Arbeit thesenartig vor. Die Gutachten werden durch den Erstgutachter auszugsweise verlesen oder bekanntgegeben. Anschließend wird die Arbeit diskutiert. Mitglieder der Diplomprüfungskommission können Fragen zur Diplomarbeit stellen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 75 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CE3NN00000000103

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