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§ 27 ThürMarkAPO Landesnorm Thüringen - Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnote der Prüfung Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfu

Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (Thüringer Markscheiderausbildungs- und Prüfungsordnung - ThürMarkAPO -) Vom 23. Januar 1997 § 27 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnote der Prüfung

(1)Der Prüfungsausschuß entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt die Gesamtnote fest.
(2)Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses als Berichterstatter und Mitberichterstatter zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die Leistungen in den in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Prüfungsgebieten und im Vortrag nach § 26 Abs. 2 werden mit jeweils einer Einzelnote bewertet.
(3)Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut
(1)= 15 bis 14 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut
(2)= 13 bis 11 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend
(3)= 10 bis 8 Punkte = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend
(4)= 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft
(5)= 4 bis 2 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend
(6)= 1 bis 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(4)Die Gesamtnote wird aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der mündlichen Prüfung sowie aus der Ausbildungsnote gebildet. Dabei zählen die häusliche Prüfungsarbeit doppelt und die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Ausbildungsnote jeweils einfach. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Einzelnoten.
(5)Die Bestimmung einer Gesamtnote ist nach folgender Zuordnung vorzunehmen: 13,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut, 10,50 bis 13,49 Punkte = gut, 7,50 bis 10,49 Punkte = befriedigend, 4,50 bis 7,49 Punkte = ausreichend, 1,50 bis 4,49 Punkte = mangelhaft, 0 bis 1,49 Punkte = ungenügend. Bei der Bewertung bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Der errechnete Punktwert ist hinter der Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.
(6)Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist; sie ist nicht bestanden, wenn die Gesamtnote oder mehr als drei Einzelnoten schlechter als "ausreichend" sind.
(7)Dem Bergvermessungsreferendar kann auf Antrag die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1997, 77 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CE4NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MarkschAPrV_TH_!_27

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.