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§ 4 UniErfGrdKomV TH Landesnorm Thüringen - Gründungsbeauftragter Thüringer Verordnung über Aufgaben und Zusammensetzung der Gründungskommission zur V

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über Aufgaben und Zusammensetzung der Gründungskommission zur Vorbereitung der Gründung der Universität Erfurt Vom 25. Juni 1993 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausga

Thüringer Verordnung über Aufgaben und Zusammensetzung der Gründungskommission zur Vorbereitung der Gründung der Universität Erfurt vom

  1. Juni 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über Aufgaben und Zusammensetzung der Gründungskommission zur Vorbereitung der Gründung der Universität Erfurt vom
  2. Juni 1993 14.07.1993 Eingangsformel 14.07.1993 § 1 - Gründungskommission 14.07.1993 § 2 - Strukturausschuß 14.07.1993 § 3 - Organisationsausschuß 14.07.1993 § 4 - Gründungsbeauftragter 14.07.1993 § 5 - Inkrafttreten 14.07.1993 Aufgrund des § 132 Satz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom
  3. Juli 1992 (GVBl. S. 315) verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Gründungskommission Zur Vorbereitung der Gründung der Universität Erfurt wird eine Gründungskommission berufen, die sich aus dem Gründungsbeauftragten, einem Struktur- und einem Organisationsausschuß zusammensetzt.

§ 1§ 2 Strukturausschuß

(1)Dem Strukturausschuß obliegt die Aufgabe, Vorschläge zu erarbeiten für
  1. die wissenschaftliche und personelle Ausgestaltung der Bereiche der Universität Erfurt,
  2. ihre Studiengänge,
  3. die Übernahme von Aufgaben der Pädagogischen Hochschule durch die Universität Erfurt,
  4. die Übernahme von Einrichtungen des Medizinischen Forschungszentrums Erfurt,
  5. die zeitliche Abfolge des fachlichen Aufbaus,
  6. die Ausstattungserfordernisse sowie
  7. die Arbeitsweise und Organisationsgrundsätze der Forschungsbereiche, der Lehreinheiten und der zentralen Einrichtungen.
(2)Der Vorsitzende und die Mitglieder des Strukturausschusses werden vom Minister für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Ausschuß für Wissenschaft und Kunst des Landtags gemäß § 132 Satz 1 ThürHG berufen. Die Mitglieder sollen Wissenschaftler oder Persönlichkeiten sein, die durch ihre Berufstätigkeit mit der Wissenschaft verbunden sind. Dem Strukturausschuß gehören zusätzlich ein Vertreter des Landes Thüringen sowie der Gründungsbeauftragte an.

§ 2§ 3 Organisationsausschuß

(1)Der Organisationsausschuß soll insbesondere Vorschläge ausarbeiten für
  1. die Organisation und Arbeitsgrundsätze der Universität insgesamt,
  2. die Beschaffenheit und Arbeitsweise der Leitungsgremien der Universität auf zentraler Ebene sowie auf den Fachebenen,
  3. die bauplanerische Gestaltung der Universität sowie
  4. die Organisation der Verwaltungsstruktur.
(2)Dem Organisationsausschuß gehören an:
  1. der Gründungsbeauftragte als Vorsitzender,
  2. der Vorsitzende des Strukturausschusses,
  3. zwei vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst benannte Vertreter der Wissenschaftsverwaltung,
  4. ein vom Finanzministerium benannter Vertreter der Staatsbauverwaltung,
  5. der Direktor der zukünftigen Universitätsbibliothek,
  6. ein Vertreter der Staatskanzlei sowie
  7. ein Vertreter der Stadt Erfurt. Die Mitglieder des Organisationsausschusses werden vom Minister für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Ausschuß für Wissenschaft und Kunst des Landtags gemäß § 132 Satz 2 ThürHG berufen.

§ 3§ 4 Gründungsbeauftragter

(1)Der Minister für Wissenschaft und Kunst beruft im Benehmen mit dem Ausschuß für Wissenschaft und Kunst des Landtags gemäß § 132 Satz 2 ThürHG einen Gründungsbeauftragten.
(2)Dem Gründungsbeauftragten obliegen folgende Aufgaben:
  1. Durchführung der im Zusammenhang mit der Errichtung der Universität Erfurt anfallenden Verwaltungsaufgaben von örtlicher Bedeutung,
  2. Betreuung und Koordinierung der Planungen für die Universität Erfurt, insbesondere der Planungen des Struktur- und Organisationsausschusses, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen gegeben ist,
  3. Vorbereitung der Aufnahme des Lehr- und Forschungsbetriebes an der Universität Erfurt.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.