Thüringer Verordnung über die Aufgaben und Organisation des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien Vom 12. Juli 2011 § 1 Aufgaben
(1)Neben den im Thüringer Schulgesetz und im Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG) vom
- März 2008 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben werden folgende Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung, der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung von Bildungseinrichtungen dem Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien übertragen:
- Planung, Organisation und Koordinierung landesübergreifender Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung,
- Mitwirkung bei der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung von Unterricht (fachbezogen und fächerübergreifend) und Schule,
- Mitwirkung bei der Qualitätsentwicklung im Bildungsbereich (frühkindliche Bildung und Schulen),
- Qualifizierung der Unterstützer im Unterstützungssystem,
- Fortbildung und Begleitung von Kindertageseinrichtungen zur Qualitätsentwicklung,
- Erarbeitung von Lehrplanentwürfen, Erprobung von Lehrplänen und wissenschaftliche Begleitung einschließlich der Evaluation,
- Mitwirkung bei der Vorbereitung zentraler Prüfungen und länderübergreifender Vergleichsarbeiten,
- Planung, Organisation, Koordinierung und Begleitung von Schulversuchen und Projekten an Schulen,
- Medienkompetenzentwicklung/Medienentwicklung,
- Beratung der Schulen, Einrichtungen der frühkindlichen Bildung, Studienseminare und regionalen Medienzentren in medienpädagogischen und medientechnischen Fragen,
- Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung des Thüringer Bildungsservers und des Thüringer Schulportals,
- Dokumentation und Auswertung des bildungs- und erziehungswissenschaftlichen Schrifttums für den Unterricht und die Fortbildung,
- Zuarbeiten an das für das Schulwesen zuständige Ministerium (Ministerium) nach Maßgabe der von diesem Ministerium erteilten Aufträge,
- Organisation und Durchführung von Fortbildungen für Schulen zu neureligiösen Bewegungen und Sondergemeinschaften, Beratung von Schulen, Schulämtern und Studienseminaren, Erarbeitung von Materialien und Lernobjekten für den Einsatz in der Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen auf Bundes- und Länderebene, allgemeine Beratungs- und Informationstätigkeit,
- Organisation der Nachqualifizierung von Lehrkräften an berufsbildenden Schulen, die über keine abgeschlossene Lehrerausbildung nach der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung vom
- Oktober 2000 (GVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung verfügen und
- Entscheidung über die fachlichen Zugangsvoraussetzungen (Gleichstellung) der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen für die Teilnahme an einer Nachqualifizierung nach Nummer 15.
(2)Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien mit Einrichtungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung nach § 33 Abs. 1 ThürLbG Kooperationsvereinbarungen nach § 4 Abs. 2 ThürLbG abschließen. Darüber hinaus kann das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien mit weiteren Einrichtungen außerhalb Thüringens und ausländischen Einrichtungen Kooperationsvereinbarungen abschließen. In diesen Vereinbarungen sind das Ziel der Angebote, die Angaben zu einzelnen Arbeitsschritten, der Zeitplan, die Projektleitung, der Einsatz finanzieller und personeller Ressourcen und die Nutzung von Räumen und Material sowie Angaben zur Ergebnissicherung schriftlich festzuhalten; § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 ThürLbG gilt entsprechend. Die Grundsätze einer sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung sind dabei zu beachten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 227 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CE9NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LehrFortBInstAufgV_TH_!_1