← Deutschland

§ 6 LehrFortBInstAufgV TH Landesnorm Thüringen - Beirat Thüringer Verordnung über die Aufgaben und Organisation des Instituts für Lehrerfortbildung, L

Thüringer Verordnung über die Aufgaben und Organisation des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien Vom 12. Juli 2011 § 6 Beirat

(1)Zur Förderung der Ganzheitlichkeit der Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung wird beim Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien ein Beirat gebildet. Dieser Beirat berät das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien insbesondere in konzeptionellen und organisatorischen Fragen des Instituts, in Fragen der Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung sowie in Fragen der Institutsentwicklung. Beschlüsse werden nicht gefasst. Dem Beirat gehören als ständige Mitglieder
  1. der Direktor des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien,
  2. ein Vertreter des Ministeriums,
  3. ein Vertreter einer Thüringer Universität oder Hochschule,
  4. ein Vertreter eines nationalen Kooperationspartners des Instituts,
  5. ein Vertreter eines internationalen Kooperationspartners des Instituts,
  6. ein Vertreter eines Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung sowie
  7. ein Vertreter eines Staatlichen Schulamts an; sie werden vom Ministerium auf Vorschlag des Direktors des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien bestellt. Das Ministerium kann darüber hinaus auf Vorschlag des Direktors des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien weitere Vertreter als ständige Mitglieder bestellen. Die Bestellung erfolgt jeweils auf vier Jahre und kann jederzeit widerrufen werden. Die ständige Mitgliedschaft ist freiwillig und kann jederzeit von den Mitgliedern beendet werden. Die Mitglieder, die Vertreter des Ministeriums sind, können sich im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Beirats im Fall der Verhinderung durch einen von ihnen bestimmten Vertreter des Ministeriums vertreten lassen. Die übrigen Mitglieder können sich im Fall der Verhinderung mit Zustimmung des Vorsitzenden des Beirats durch einen von ihnen bestimmten Vertreter der jeweiligen Einrichtung vertreten lassen.
(2)Vorsitzender des Beirats ist der Direktor des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien.
(3)Der Vorsitzende des Beirats legt je Kalenderjahr mindestens einen, höchstens zwei Beratungstermine mit Tagesordnung fest und lädt dazu ein. Er leitet die Beratungen. Zu den Beratungen des Beirats oder zu einzelnen Beratungsgegenständen kann er Gäste einladen.
(4)Die notwendigen Kosten des Beirats trägt das Land unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 227 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CE9NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LehrFortBInstAufgV_TH_!_6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.