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§ 3 GewSchPrV TH Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerversc

Thüringer Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Thüringer Gewässerschutzprogrammverordnung) Vom 15. Mai 2001 § 3

(1)Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium stellt Programme zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern durch die in der Anlage aufgeführten Stoffe auf. Ziel der Programme ist es, die nach § 2 festgelegten Qualitätsziele einzuhalten oder in angemessenen Fristen zu erreichen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann
  1. Überschreitungen der nach § 2 festgelegten Qualitätsziele zulassen, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können, insbesondere bei geogenen Vorbelastungen des Gewässers oder
  2. strengere Qualitätsziele zugrunde legen, wenn dies zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften oder der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.
(2)Die Programme enthalten mindestens
  1. die Festlegung der Messstellen,
  2. eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen Stoffe, soweit sie in der Anlage aufgeführt sind,
  3. die nach § 2 festgelegten Qualitätsziele,
  4. Angaben zur Art und Weise der Überwachung der Einhaltung der Qualitätsziele einschließlich einer Beschreibung der Messverfahren,
  5. eine Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf die Qualitätsziele,
  6. Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen,
  7. Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, soweit aufgrund der Bestandsaufnahme oder der Überwachung ein Überschreiten von Qualitätszielen festgestellt wird; hierzu zählen auch Regelungen für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten, die die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte berücksichtigen, sowie Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer als wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zur Gewässerreinhaltung beitragen,
  8. die Begründung für eine im Einzelfall zugelassene Überschreitung von Qualitätszielen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und
  9. Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die Programme durchzuführen sind.
(3)Die Programme sind unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufzustellen und alle sechs Jahre fortzuschreiben.
(4)Bei Gewässern, die die Landesgrenze überschreiten, unterrichtet das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium die im jeweils anderen Land für die Aufstellung der Programme zuständige Behörde über den Inhalt seiner Programme, insbesondere der Überwachungsergebnisse, und stimmt die Angaben mit ihr ab. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 53 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CF9NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=GewSchPrV_TH_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.