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§ 2 ThürVAwS Landesnorm Thüringen - Begriffsbestimmungen Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetr

Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Thüringer Anlagenverordnung - ThürVAwS - ) Vom 25. Juli 1995 § 2 Begriffsbestimmungen

(1)Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.
(2)(aufgehoben)
(3)Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder die vollständig oder teilweise in Bauteilen eingebettet sind, welche unmittelbar mit dem Erdreich in Verbindung stehen. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.
(4)Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.
(5)Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.
(6)Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.
(7)Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.
(8)Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.
(9)Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.
(10)Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.
(11)Schutzgebiete sind
  1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG und Trinkwasserschutzgebiete nach § 130 Abs. 2 ThürWG ; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur der innere Bereich der weiteren Zone,
  2. Heilquellenschutzgebiete nach § 52 Abs. 1 und § 131 Abs. 2 ThürWG ,
  3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Abs. 1 WHG erlassen ist und
  4. Wasservorbehaltsgebiete nach § 29 Abs. 1 und Trinkwasservorbehaltsgebiete nach § 130 Abs. 1 ThürWG .
(12)Überschwemmungsgebiete sind die nach § 80 Abs. 3 ThürWG festgestellten und die in § 80 Abs. 4 ThürWG genannten Gebiete.
(13)Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen zur energetischen Verwendung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, deren Jahresverbrauch 100 m3 nicht übersteigt und deren Behälter maximal viermal je Jahr befüllt werden.
(14)Eine Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 261 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CFANN00000000061 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=WasgefStAnlV_TH_!_2

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