Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Thüringer Anlagenverordnung - ThürVAwS - ) Vom 25. Juli 1995 § 3 Grundsatzanforderungen
(1)Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist:
- Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig, ausgenommen für feste Stoffe.
- Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
- Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
- Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
- Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.
- Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Eine Betriebsanweisung ist bei Anlagen der Gefährdungsstufe A und bei Heizölverbraucheranlagen nicht erforderlich. Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber die amtlich bekannt gemachten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Die Betriebsanweisung kann in Unternehmen, die in einem Verzeichnis nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind, durch gleichwertige Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden.
(2)Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist gelten abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 5 folgende Anforderungen:
- sie müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können; sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein,
- Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit den in den Anlagen vorhandenen Stoffen in Berührung stehen, müssen erkennbar sein,
- der ordnungsgemäße Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sind durch den Betreiber ständig zu überwachen; ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustands einer Anlage einen Verdacht auf Undichtigkeiten, ist unverzüglich die Wasserbehörde zu benachrichtigen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 261 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CFANN00000000062 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=WasgefStAnlV_TH_!_3