Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Thüringer Anlagenverordnung - ThürVAwS - ) Vom 25. Juli 1995 § 22 Sachverständige (zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)
(1)Sachverständige im Sinne des § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der oberen Wasserbehörde als sachverständige Stellen nach § 107 Nr. 1 ThürWG anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Die Organisationen sind auch Technische Überwachungsorganisationen nach § 19 l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG jeweils für ihren Bereich.
(2)Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Thüringen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3)Organisationen nach Absatz 1 können anerkannt werden, wenn sie 1. über wenigstens fünf Prüferinnen oder Prüfer verfügen, die Bedienstete der Organisation oder mit dieser durch einen vergleichbaren Vertrag verbunden sind, 2. nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Sachverständigen
- a)aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
- b)zuverlässig sind,
- c)hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht, 3. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, 4. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren, 5. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten, 6. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen und 7. erklären, daß sie den Freistaat Thüringen und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.
(4)Als Organisationen im Sinne des Absatz 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(5)Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6)Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.
(7)Die Anerkennung einer Organisation ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen in Absatz 3 nicht mehr erfüllt sind.
(8)Die anerkannten Organisationen, die in Thüringen Prüfungen von Anlagen nach § 23 durchführen, legen der Anerkennungsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 einen Jahresbericht über ihre Prüftätigkeit spätestens zum 30. Juni des auf die Prüfungen folgenden Jahres vor. Form und Inhalt des Jahresberichts können durch die Anerkennungsbehörde vorgegeben werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 22 ThürVAwS, vom 12.08.2011, gültig ab 01.10.2011 bis 07.06.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 261 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CFANN00000000081 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=WasgefStAnlV_TH_!_22