Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Thüringer Anlagenverordnung - ThürVAwS - ) Vom 25. Juli 1995 § 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)
(1)Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:
- unterirdische Anlagen und Anlagenteile für feste, flüssige und gasförmige Stoffe,
- oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C und D, in Schutz- und Überschwemmungsgebieten der Gefährdungsstufen B, C und D,
- oberirdische Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D in Schutzgebieten und
- Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung, einem Bescheid über eine baurechtliche Zulassung oder einer sonstigen Zulassung, die nach § 17 die Eignungsfeststellung ersetzt, vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:
- oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B und
- oberirdische Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe C. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2)Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(3)Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen auch, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach Artikel 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 überprüft wird und dabei
- einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf die Häufigkeit der Überwachung, die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, den Umfang der Prüfungen, die Bewertung der Prüfergebnisse sowie die Mängelbeseitigung, und
- in den in diesem Rahmen erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden. Im Fall des Satzes 2 genügt die Vorlage eines Jahresberichts über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse durch den Betreiber.
(4)Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.
(5)Die Kosten der Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Anlagenbetreiber.
(6)Die Anlagenüberwachung nach § 84 Abs. 1 ThürWG erfolgt durch die Wasserbehörde. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 261 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CFANN00000000083 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=WasgefStAnlV_TH_!_23