Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Thüringer Anlagenverordnung - ThürVAwS - ) Vom 25. Juli 1995 Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 ) Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen Die Anforderungen an das Rückhaltevermögen von oberirdischen Anlagen richten sich nach den nachfolgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, welche die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 technisch ausfüllen, unberührt und gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 vor. Weitergehende Anforderungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach § 7 sowie aufgrund der Lage des Anlagenstandorts in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten nach § 10 bleiben unberührt. 1 Begriff 1.1 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten R 0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus R 1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (beispielsweise Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) R 2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden R 3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät; Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen Es werden nur R-Maßnahmen vorgesehen. R 1 - und R 2 -Maßnahmen setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche voraus. R 1 -, R 2 - und R 3 -Maßnahmen erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmenplan. 1.2 Zugrunde zu legendes Volumen Das in Abschnitt 2.1 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das höchstzulässige Stoffvolumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelägern unter Einschluss von Kleingebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde anzurechnen. 2 Anforderungen 2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe 2.1.1 Einhaltung der Anforderungen Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden. 2.1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen Volumen der Anlage in m*3* Wassergefährdungsklasse 1 2 3 0,1 R 0 R 0 R 0 > 0,1 1 R 0 R 1 R 2 > 1 10 R 1 R 1 R 2 > 10 100 R 1 R 1 R 2 > 100 R 1 R 2 R 2 Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R 3 verwirklicht wird. Bei Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen in oder über oberirdischen Gewässern, insbesondere Wasserkraftanlagen und hydraulische Wehre, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung. Diese muss einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarm- und Maßnahmenplan enthalten, der mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. 2.1.3 Anforderungen an Fass- und Gebindeläger Die Größe des nach der Tabelle 2.1.2 erforderlichen Auffangraums R 1 oder R 2 ist wie folgt zu staffeln: Gesamtrauminhalt V ges in m*3* Rauminhalt des Rückhaltevermögens 100 10 % von V ges , wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes > 100 1000 3 % von V ges , wenigstens jedoch 10 m*3* > 1000 2 % von V ges , wenigstens jedoch 30 m*3* Bei Kleingebindelägern in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 Litern nicht überschreitet, genügt R 0 , wenn die Stoffe - im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder - in geschlossenen Räumen gelagert werden und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist. Als Befestigung ist eine stoffundurchlässige Fläche erforderlich. 2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen 2.2.1 Einhaltung der Anforderungen Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden. 2.2.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen Behälter/Verpackungen Wassergefährdungsklasse 1 2 3 Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern R 1 R 1 R 1 Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind R 1 R 1 R 1 Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind R 0 R 1 R 1 2.2.3 Heizölverbraucheranlagen Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt. 2.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen von oberirdischen Rohrleitungen Wassergefährdungsklasse Maßnahmen Wassergefährdungsklasse Maßnahmen 1 R 0 2 R 1 3 R 1 Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 12 Abs. 2 Satz 2 entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden. Die Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. Bei Rohrleitungen für Heizölverbraucheranlagen bis einschließlich Gefährdungsstufe B genügt die Anforderung R 0 . Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 261 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CFANN00000000093
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