← Deutschland

ThürVAwS Landesnorm Thüringen Anlage 2 Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Thüringer An

Thüringer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Thüringer Anlagenverordnung - ThürVAwS - ) Vom

  1. Juli 1995 Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2 ) Vorbemerkung Die besonderen Anforderungen an die Bauweise und das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und ortsfesten Anlagen zum Lagern von Festmist richten sich nach folgenden Festsetzungen; sie gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 2 vor.
  2. Anforderungen an die Bauweise Die Anforderungen an die Bauweise der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ergeben sich für die Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11622 Teil 1 bis 4, Gärfuttersilos und Güllebehälter, Ausgabe Juli 1994, einschließlich der dazugehörigen Beiblätter.
  3. Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen 2.1 Rohrleitungen Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlussschieber sein. 2.2 Schieber und Pumpen Für Schieber und Pumpen ist DIN 11832 Teil 1, Armaturen für Flüssigmist, Ausgabe November 1990, zu beachten. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen. 2.3 Vorgruben, Gerinne und Kanäle Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden. 2.4 Abfüllplätze Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt werden, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtungen einzuleiten.
  4. Lagerung von Festmist 3.1 Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung von Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. 3.2 Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln.
  5. Anforderungen an das Fassungsvermögen Das Fassungsvermögen der Anlagen muss auf Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung vom
  6. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung muss gewährleistet sein. Bei Jauche, Gülle und Festmist muss das Fassungsvermögen der Anlagen danach grundsätzlich für einen Zeitraum von 180 Tagen ausreichen. Bei Silage muss das Fassungsvermögen grundsätzlich für die Aufnahme der gesamten anfallenden Silagesickersäfte ausreichen. Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für eintretendes Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten.
  7. Anforderungen in Schutzgebieten Anlagen in Schutzgebieten sind zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen mit Leckageerkennungseinrichtungen auszurüsten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 261 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CFANN00000000094

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.