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§ 5 ThürKKAVO Landesnorm Thüringen - Wartung Thüringer Verordnung über Anforderungen an Wartung und Kontrolle von Kleinkläranlagen (Thüringer Kleinklä

Thüringer Verordnung über Anforderungen an Wartung und Kontrolle von Kleinkläranlagen (Thüringer Kleinkläranlagenverordnung-ThürKKAVO-) Vom 26. März 2010 § 5 Wartung

(1)Der Betreiber einer Kleinkläranlage ist zur regelmäßigen Wartung der Anlage und der Anlagenteile nach den Bestimmungen dieser Verordnung und den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis oder der satzungsrechtlichen Regelungen verpflichtet. Die im Rahmen der Wartung festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
(2)Bei Kleinkläranlagen, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik verfügen, richten sich Wartungshäufigkeit und Wartungsumfang nach den jeweiligen Festlegungen in der Zulassung.
(3)Bei nachfolgend aufgeführten Kleinkläranlagen, die über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik verfügen, ist wie folgt zu verfahren: 1. vollbiologische Kleinkläranlagen nach DIN 4261 Teil 2 oder vergleichbare Anlagen sind entsprechend der DIN 4261 Teil 4 (Juni 1984) sowie der Betriebsanleitung zu warten, 2. Pflanzenkläranlagen sind nach den Vorgaben des Arbeitsblattes DWA-A 262 (März 2006) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. zu warten, 3. Abwasserteichanlagen sind einmal im Jahr zu warten; der Wartungsumfang umfasst mindestens:
  1. a)die Sichtkontrolle auf Verkrautung, Bewuchs, Böschungsschäden, undichte Stellen,
  2. b)die Kontrolle des Ablaufs (Kiesfilter, Tauchwand) auch auf Schlammabtrieb,
  3. c)die Messung des Schlammspiegels im Teich und der Sichttiefe am Teichablauf und
  4. d)die Durchführung von Stichproben des Ablaufs für die Parameter CSB, pH-Wert und absetzbare Stoffe. Im Übrigen gelten für Abwasserteichanlagen die Vorgaben des Arbeitsblattes DWA-A 201 (August 2005) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
(4)Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist für die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Kleinkläranlagen durch Abschluss und ordnungsgemäße Durchführung eines Wartungsvertrags zwischen dem Betreiber der Kleinkläranlage und einem Fachbetrieb nach § 2 Abs. 4 zu erfüllen, sofern der Betreiber keine fachkundige Eigenwartung entsprechend Absatz 6 durchführen darf.
(5)Über die durchgeführte Wartung ist vom Fachbetrieb ein Wartungsprotokoll anzufertigen und an den Betreiber zu übergeben. Er teilt darin auch mit, ob im Ergebnis der Wartung geringfügige oder erhebliche Mängel festzustellen sind und ob festgestellte Mängel bereits behoben wurden.
(6)Der Betreiber einer Kleinkläranlage kann von der Verpflichtung zur Beauftragung eines Fachbetriebs nach § 2 Abs. 4 durch die zuständige untere Wasserbehörde befreit werden und die erforderlichen Wartungsarbeiten für seine Kleinkläranlage selbst durchführen, wenn er nachweislich die Fachkunde „Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen“ bei der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (fachkundige Eigenwartung) erworben hat und über folgende technische Mindestausstattung verfügt: 1. Messgeräte für die im Rahmen der Wartung erforderliche Messung von Betriebs- und Ablaufparametern des jeweiligen Kleinkläranlagentyps, 2. Hilfsmittel zur Beurteilung der baulichen Substanz, 3. Arbeitsmittel zur Behebung von Schäden, 4. persönliche Schutzausrüstung nach den Erfordernissen der Unfallverhütungsvorschriften.
(7)Abweichend von den Regelungen der Absätze 2 und 3 kann die Wartung bedarfsgerecht, mindestens jedoch einmal jährlich, durchgeführt werden, falls die Kleinkläranlage über eine Einrichtung zur kontinuierlichen Messung der Ablaufparameter verfügt, mit der die Einhaltung der gesetzlichen Überwachungswerte beurteilt werden kann und die Daten dem zur Wartung beauftragten Fachbetrieb automatisch elektronisch übermittelt werden. Die Kleinkläranlage ist zu warten, wenn Messwerte das Überschreiten von 90 v. H. eines Überwachungswerts anzeigen (bedarfsgerechte Wartung). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 126 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CFBNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KleinKlAV_TH_!_5

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