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§ 7 ThürKKAVO Landesnorm Thüringen - Kontrolle durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG Thüringer Verordnung über Anfor

Thüringer Verordnung über Anforderungen an Wartung und Kontrolle von Kleinkläranlagen (Thüringer Kleinkläranlagenverordnung-ThürKKAVO-) Vom 26. März 2010 § 7 Kontrolle durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG

(1)Die Kontrolle nach § 60 Abs. 2b ThürWG erfolgt für Kleinkläranlagen, die Abwasser direkt einleiten im Hinblick auf
  1. die Einhaltung wasserrechtlicher Anforderungen,
  2. den ordnungsgemäßen bau- und anlagentechnischen Zustand sowie die Funktion der Anlage,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Eigenkontrolle, der Wartung und der Schlammentleerung,
  4. die ordnungsgemäße Führung des Betriebsbuchs und
  5. die dauerhafte Funktion des Betriebsstundenzählers.
(2)Die regelmäßige Kontrolle erfolgt grundsätzlich im Abstand von zwei Jahren. Werden bei einer regelmäßigen Kontrolle keine erheblichen Mängel festgestellt, verlängert sich der Abstand zur nächsten regelmäßigen Kontrolle auf drei Jahre.
(3)Für Kleinkläranlagen, die so bemessen sind, dass sie die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung einhalten können, ist ein Betriebsstundenzähler vorzusehen, der die Laufzeit der Belüftungsaggregate aufzeichnet.
(4)Entspricht das Ergebnis der Kontrolle nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder der wasserrechtlichen Erlaubnis oder wurden sonstige erhebliche Mängel festgestellt, so hat der Abwasserbeseitigungspflichtige nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG dies zu beanstanden und auf die notwendige Behebung der Mängel unter angemessener Fristsetzung hinzuweisen. Der Betreiber der Kleinkläranlage ist verpflichtet, die beanstandeten Mängel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben und dies dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG anzuzeigen. Die Behebung des Mangels ist durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG zu kontrollieren.
(5)Über das Ergebnis der Kontrolle nach Absatz 2 sowie der Mängelbeseitigung nach Absatz 4 hat der Abwasserbeseitigungspflichtige nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG ein Protokoll zu erstellen und dies der zuständigen unteren Wasserbehörde und dem Betreiber zu übergeben. Im Protokoll ist insbesondere zu vermerken, ob
  1. erhebliche Mängel festgestellt oder auf sonstige Weise Missstände bekannt wurden, die eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung durch die Kleinkläranlage gefährden, und
  2. ein nach Absatz 4 beanstandeter Mangel vollständig oder nicht vollständig behoben wurde.
(6)§ 84 ThürWG bleibt unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 126 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CFBNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KleinKlAV_TH_!_7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.