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§ 4 LehrBiPh3V TH Landesnorm Thüringen - Anforderungen an Einrichtungen in freier Trägerschaft Thüringer Verordnung zur dritten Phase der Lehrerbildun

Thüringer Verordnung zur dritten Phase der Lehrerbildung Vom 10. Januar 2011 § 4 Anforderungen an Einrichtungen in freier Trägerschaft

(1)Einrichtungen in freier Trägerschaft sind alle Einrichtungen, die keine Träger der Lehrerbildung nach § 4 Abs. 1 ThürLbG sind. Einrichtungen in freier Trägerschaft müssen über die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung verfügen, um zu gewährleisten, dass die Qualität ihrer Fortbildungsangebote den Anforderungen des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Thüringer Schulgesetzes sowie des Thüringer Lehrbildungsgesetzes entspricht. Zur Bewertung sind folgende Daten erforderlich:
  1. bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum und Geburtsort, zustellungsfähige Anschrift und E-Mail-Adresse sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften: Namen, Geburtsdatum und Geburtsort der gesetzlichen Vertreter, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und E-Mail-Adresse, soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister vorliegt, ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen,
  2. eine Übersicht über das aktuelle Fortbildungsangebot des Antragstellers,
  3. Angaben zur technischen Ausstattung und Gestaltung der Unterrichtsräume und
  4. Angaben zu den vertraglichen Rahmenvereinbarungen mit den Teilnehmern.
(2)Der Antrag auf Akkreditierung nach § 3 Satz 1 muss Angaben zur fachlichen und pädagogischen Eignung sowie zur Berufserfahrung der Leiter der jeweiligen Einrichtung und der Lehrkräfte enthalten, die an Fortbildungsangeboten für Lehrer nach § 1 mitwirken, insbesondere über
  1. deren Ausbildung,
  2. praktische Erfahrungen im Fachgebiet,
  3. methodisch-didaktische Qualifikationen,
  4. Erfahrungen in der Erwachsenenbildung und
  5. regelmäßige fachliche und pädagogische Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte.
(3)Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind nachzuweisen. Der Antrag auf Akkreditierung nach § 3 Satz 1 muss insbesondere Angaben enthalten zu:
  1. einem teilnehmerorientierten Leitbild,
  2. der Berücksichtigung wissenschaftlicher und pädagogischer Entwicklungen bei Konzeptionen und Durchführung von Fortbildungen,
  3. den Lehr- und Lernzielen von Fortbildungen und
  4. dem Erfolg der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse.
(4)Weist eine Einrichtung in freier Trägerschaft durch eine Zertifizierung ein Qualitätsmanagementsystem oder eine durch vergleichbaren Qualitätsstandard nachgewiesene Qualitätssicherung nach, ersetzt dies die Vorlage der in Absatz 3 genannten Angaben. Weist eine Einrichtung in freier Trägerschaft eine Anerkennung als Einrichtung der Erwachsenenbildung nach, kann dies den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 und Absatz 2 ganz oder teilweise ersetzen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 2 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003CFFNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LehrBiPh3V_TH_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.