Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Verordnung zur Verdachtsflächendatei (ThürVfldVO) Vom 26. März 1998 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Thüringer Verordnung zur Verdachtsflächendatei (ThürVfldVO) vom
- März 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Verdachtsflächendatei (ThürVfldVO) vom
- März 1998 28.04.1998 Eingangsformel 28.04.1998 § 1 - Gegenstand der Verdachtsflächendatei 13.09.2002 § 2 - Datenerhebung 13.09.2002 § 3 - Datenverarbeitung und -nutzung 13.09.2002 § 4 - Inkrafttreten 28.04.1998 Aufgrund des § 17 Abs. 1 Satz 4 des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (ThAbfAG) vom
- Juli 1991 (GVBl. S. 273), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1995 (GVBl. S. 363), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Eingangsformel § 1 Gegenstand der Verdachtsflächendatei
(1)Die Daten in der bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) geführten Verdachtsflächendatei werden erhoben, verarbeitet und genutzt:
- zur Ermittlung und Bewertung der von altlastenverdächtigen Flächen ausgehenden wesentlichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit,
- zur Entscheidung über das Vorliegen einer Altlast,
- zur Anordnung oder Durchführung von Gefahrenabwehr-, Sanierungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen,
- für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie
- für die Überwachung und Kontrolle nach Abschluß der Sanierungsarbeiten.
(2)In der Verdachtsflächendatei sind folgende Daten über altlastenverdächtige Flächen zu erfassen:
- Kennziffer, Lage, Art der altlastenverdächtigen Fläche,
- Historie, darunter frühere, derzeitige und geplante Nutzung, Name und Anschrift der Verursacher, Eigentümer und Nutzungsberechtigten,
- Kontamination, Umweltauswirkungen,
- Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und Stoffe, die abgelagert wurden oder mit denen umgegangen wurde,
- Standortbeschreibung und
- Gutachten, Untersuchungen, Sanierungen oder andere Maßnahmen der Abwehr von wesentlichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit sowie deren Überwachung und Kontrolle sowie Dokumentationen. Sanierte Flächen sind von der TLU in der Verdachtsflächendatei zu kennzeichnen.
§ 1§ 2 Datenerhebung
(1)Die TLUG erhebt und verarbeitet die nach § 1 Abs. 2 aufzunehmenden Daten. Sie prüft die Daten, soweit erforderlich unter Einbeziehung der nach § 17 Abs. 1 ThAbfAG zu Angaben Verpflichteten, und entscheidet über die Aufnahme in die Datei. Die Datei ist laufend fortzuschreiben. Bestätigt sich der Verdacht nicht, daß eine altlastenverdächtige Fläche im Sinne des § 16 Abs. 2 ThAbfAG vorliegt, sind die erhobenen Daten der betroffenen Fläche von der TLUG aus der Datei zu löschen.
(2)Über altlastenverdächtige Flächen bekanntgewordene Tatsachen, angeordnete Maßnahmen sowie deren Abschluß und Ergebnis, insbesondere in diesem Zusammenhang ermittelte Daten, teilt die zuständige Behörde der TLUG mit, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThAbfAG und § 1 dieser Verordnung erforderlich ist.
(3)Die nach § 17 Abs. 1 ThAbfAG zu Angaben Verpflichteten haben die von der TLUG in Abstimmung mit der obersten für die Altlastensanierung zuständigen Behörde auszugebenden Datenerfassungsbögen zu benutzen.
§ 2§ 3 Datenverarbeitung und -nutzung
(1)Die TLUG übermittelt nach § 2 erhobene Daten an die für Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörden. An andere Behörden und Einrichtungen können auf Ersuchen Daten über altlastenverdächtige Flächen zur Wahrnehmung der diesen Stellen gesetzlich obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Wahrnehmung von Planungsaufgaben übermittelt werden.
(2)Die TLUG kann vorliegende Daten, Tatsachen und Erkenntnisse auch Dritten mitteilen, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der betreffenden Daten glaubhaft darlegen und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Die Mitteilung ist kostenpflichtig.
(3)Die Veröffentlichung von Informationen über altlastenverdächtige Flächen durch Behörden oder andere Stellen darf keine Angaben, enthalten, die einen Bezug auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zuläßt. Dies gilt nicht, wenn die Bekanntgabe der Information zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls unerläßlich ist.
§ 3
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 4