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§ 5 ThürTierZDVO Landesnorm Thüringen - Festsetzung von Anforderungen für die Erteilung der Besamungserlaubnis Thüringer Verordnung zur Bestimmung der

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (- ThürTierZDVO -) Vom

  1. Juni 1994 § 5 Festsetzung von Anforderungen für die Erteilung der Besamungserlaubnis
  2. Bullen Der Zuchtwert (Index) muß mindestens 101 Punkte betragen. 1.1 Bullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch für die Zulassung zu amtlichen Prüfungen 1.1.1 Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Milch- und Fleischleistung zusammen. Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß mindestens auf einer Eigenleistungsprüfung im Feld beruhen. 1.1.2 Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt sein. 1.2 Bullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch mit Ergebnissen aus der Nachkommenprüfung 1.2.1 Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Milch-, Fleisch- und Zuchtleistung sowie dem Zuchtwertteil Melkbarkeit zusammen. Die Zuchtwertteile Milchleistung und Melkbarkeit müssen mindestens eine Genauigkeit von 50 v. H. aufweisen. Außerdem muß das Ergebnis der Beurteilung der äußeren Erscheinung von mindestens 20 Töchtern vorliegen. 1.2.2 Abweichend von Nummer 1.2.1 kann der Zuchtwert auch nur im Zuchtwertteil Fleischleistung ermittelt werden. Er muß mindestens 112 Punkte betragen. 1.2.3 Abweichend von Nummer 1.2.1 kann der Zuchtwert auch nur in den Zuchtwertteilen Milch- und Zuchtleistung sowie Melkbarkeit ermittelt werden. 1.3 Bullen der Zuchtrichtung Fleisch 1.3.1 Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß mindestens auf einer Eigenleistungsprüfung im Feld beruhen. 1.3.2 Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt sein.
  3. Eber Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Fleischleistung und Zuchtleistung zusammen und muß mindestens 101 Punkte betragen. 2.1 Eber für die Zulassung zu amtlichen Prüfungen Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt werden. 2.2 Eber mit Nachkommen 2.2.1 in der Reinzucht Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß auf dem Ergebnis der Nachkommenprüfung von mindestens vier Gruppen zu je zwei Tieren beruhen; 2.2.2 in der Kreuzung Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß auf dem Ergebnis der Nachkommenprüfung 2.2.2.1 auf Station von mindestens vier Gruppen zu je zwei Tieren oder 2.2.2.2 im Feld von mindestens 20 Tieren aus zehn Würfen beruhen.
  4. Hengste 3.1 Hengste für die Zulassung zu amtlichen Prüfungen 3.1.1 Das Ergebnis der Eigenleistungsprüfung muß über dem Durchschnitt vergleichbarer Tiere liegen. 3.1.2 Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Gesamtnote 7 beurteilt sein. 3.2 Hengste mit Nachkommen 3.2.1 Die Nachkommen dürfen keine die Wirtschaftlichkeit erheblich einschränkenden Mängel aufweisen. 3.2.2 Hengste, deren älteste Nachkommen höchstens dreijährig sind, müssen ein überdurchschnittliches Ergebnis der Beurteilung von mindestens 20, bei Kleinpferden und Kaltblütern mindestens zehn Fohlen in den Merkmalen der äußeren Erscheinung unter Berücksichtigung des Bewegungsablaufs aufweisen. 3.2.3 Hengste, deren älteste Nachkommen mindestens vierjährig sind, müssen ein überdurchschnittliches Ergebnis aufweisen, das bei Turniersportprüfungen auf den Leistungen von mindestens fünf Nachkommen beruht oder das in den Merkmalen der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufs auf der Beurteilung von mindestens 15, bei Kleinpferden und Kaltblütern mindestens fünf Nachkommen im Alter nicht unter zwei Jahre beruht.
  5. Schafböcke Der Zuchtwert muß ein positives Ergebnis aufweisen. Er setzt sich aus den Teilen Fleischleistung, Wollqualität, Zuchtleistung und äußere Erscheinung sowie bei der Zuchtrichtung Milch zusätzlich aus dem Zuchtwertteil Milchleistung zusammen. Die Merkmale Bemuskelung, äußere Erscheinung und Wollqualität müssen mindestens mit der Note 6 beurteilt sein. Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß auf Ergebnissen der Eigenleistungs-, der Nachkommen- oder Geschwisterprüfung auf Station beruhen.
  6. Ziegenböcke Der Zuchtwert muß ein positives Ergebnis aufweisen. Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt sein. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1994, 937 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D13NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TierZGZustBehV_TH_!_5

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