Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Schulbereich (ThürAbmildSchulVO) Vom 16. Mai 2020 § 2 Qualifizierender Hauptschulabschluss
(1)§ 63 Abs. 2 bis 7 , § 64 Abs. 2 und 9 sowie § 65 Abs. 1 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung finden für die Abschlussprüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses keine Anwendung; im Übrigen gelten die §§ 63 bis 66 ThürSchulO sowie die folgenden Absätze 2 bis 11.
(2)Die Abschlussprüfung zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss gliedert sich in
- einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik und
- einen praktischen Teil, der nach Wahl des Schülers im Fach Wirtschaft-Recht-Technik oder in dem von ihm gewählten Wahlpflichtfach absolviert wird, wobei im Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache an die Stelle der praktischen Prüfung eine mündliche Prüfung tritt. Der praktische Prüfungsteil nach Satz 1 Nr. 2 findet nur statt, wenn in den Fächern der schriftlichen Prüfung kein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erreicht wurde.
(3)Die Aufgaben für die schriftlich geprüften Fächer werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die übrigen von der Schule gestellt.
(4)Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile nach Absatz 2 Satz 1 beträgt
- im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 150 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten,
- im praktischen Teil je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten, bei einer an die Stelle der praktischen Prüfung tretenden mündlichen Prüfung im Fach zweite Fremdsprache mindestens 10 Minuten.
(5)Die Prüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens befriedigende Leistungen (im Notendurchschnitt 3,50) und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als „ausreichend“ erzielt hat.
(6)Für die Bildung der Note für das Schuljahr gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.
(7)Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note „ungenügend” bewertet werden.
(8)Jeder Schüler wird einzeln geprüft. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission unter Beachtung des Infektionsgeschehens.
(9)An jeder Schule ist eine Prüfungskommission zu bilden. Von der unteren Schulaufsichtsbehörde wird der Schulleiter oder ein von ihr Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Weitere Mitglieder sind der Schulleiter, falls er nicht selbst Vorsitzender ist, der ständige Vertreter des Schulleiters und die Lehrer, die in den für die Prüfung gewählten Fächern unterrichten.
(10)Schüler eines zusätzlichen 10. Schuljahres nach § 6 Abs. 6 ThürSchulG erhalten den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, wenn sie erfolgreich an einer Prüfung zur Erlangung des Abschlusses teilgenommen haben. Für die Prüfung gelten die Absätze 2 bis 9 sowie § 63 Abs. 1 , § 64 Abs. 1, Abs. 3 bis 8 und Abs. 10 bis 12 , § 65 Abs. 2 bis 6 sowie § 66 ThürSchulO . Weitere Fassungen dieser Norm § 2 ThürAbmildSchulVO, vom 02.03.2021, gültig ab 01.01.2022 bis 20.02.2022 § 2 ThürAbmildSchulVO, vom 02.03.2021, gültig ab 21.01.2021 bis 31.12.2021 § 2 ThürAbmildSchulVO, vom 16.05.2020, gültig ab 01.01.2021 bis 20.01.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 253 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D1ANN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSchulV_TH_!_2