Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Schulbereich (ThürAbmildSchulVO) Vom 16. Mai 2020 § 2 Qualifizierender Hauptschulabschluss
(1)§ 63 Abs. 2 bis 7 , § 64 Abs. 2 und 9 sowie § 65 Abs. 1 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung finden für die Abschlussprüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses keine Anwendung; im Übrigen gelten die §§ 63 bis 66 ThürSchulO sowie die folgenden Absätze 2 bis 10.
(2)Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses gliedert sich in
- einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik und
- einen mündlichen Teil in einem nicht in Nummer 1 genannten Fach nach Wahl des Schülers. Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Abschlussprüfung findet eine zusätzliche, gesondert zu bewertende praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten. Auf Verlangen des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Prüfungsnoten dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt.
(3)Die Aufgaben für die schriftlich geprüften Fächer werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die übrigen von der Schule gestellt.
(4)Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile nach Absatz 2 Satz 1 beträgt
- im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 150 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten,
- im mündlichen Teil mindestens 10 Minuten. Findet im mündlichen Teil eine zusätzliche praktische Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 statt, beträgt die Prüfungsdauer je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten. Enthält die mündliche Prüfung praktische Anteile nach Absatz 2 Satz 3 oder werden nach Absatz 8 Satz 2 mehrere Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungsdauer nach Satz 2 angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission.
(5)Die Prüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens einen Notendurchschnitt von 3,7 und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als 'ausreichend' erzielt hat. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.
(6)Für die Bildung der Note für das Schuljahr gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.
(7)Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note 'ungenügend' bewertet werden.
(8)Jeder Schüler wird im mündlichen Teil einzeln geprüft. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission unter Beachtung des Infektionsgeschehens.
(9)An jeder Schule ist eine Prüfungskommission zu bilden. Von der unteren Schulaufsichtsbehörde wird der Schulleiter oder ein von ihr Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Weitere Mitglieder sind der Schulleiter, falls er nicht selbst Vorsitzender ist, der ständige Vertreter des Schulleiters und die Lehrer, die in den für die Prüfung gewählten Fächern unterrichten.
(10)Schüler eines zusätzlichen 10. Schuljahres nach § 6 Abs. 6 ThürSchulG erhalten den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, wenn sie erfolgreich an einer Prüfung zur Erlangung des Abschlusses teilgenommen haben. Für die Prüfung gelten die Absätze 2 bis 9 sowie § 63 Abs. 1 , § 64 Abs. 1, 3 bis 8 und 10 bis 12 , § 65 Abs. 2 bis 6 sowie § 66 ThürSchulO . Weitere Fassungen dieser Norm § 2 ThürAbmildSchulVO, vom 02.03.2021, gültig ab 01.01.2022 bis 20.02.2022 § 2 ThürAbmildSchulVO, vom 16.05.2020, gültig ab 01.01.2021 bis 20.01.2021 § 2 ThürAbmildSchulVO, vom 16.05.2020, gültig ab 17.05.2020 bis 31.12.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 253 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D1ANN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSchulV_TH_!_2