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§ 3 ThürAbmildSchulVO Landesnorm Thüringen - Realschulabschluss Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Schulbereich (T

Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Schulbereich (ThürAbmildSchulVO) Vom 16. Mai 2020 § 3 Realschulabschluss

(1)§ 67 Abs. 2 bis 8 ThürSchulO findet keine Anwendung. Für die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gelten die Absätze 2 bis 8.
(2)Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in
  1. einen schriftlichen Teil in dem Fach Mathematik sowie einem der Fächer Deutsch oder erste Fremdsprache mit einem Anteil Hörverstehen nach Wahl des Schülers und
  2. einen mündlichen Teil in einem Fach nach Wahl des Schülers; das Fach Astronomie sowie das Fach, in dem der Schüler eine schriftliche Prüfung ablegt, können nicht als Prüfungsfach gewählt werden. Auf Verlangen des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Prüfungsnoten dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt.
(3)Die Abschlussprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Sie ist bestanden, wenn der Schüler
  1. in allen Fächern mindestens die Note 'ausreichend' erhalten hat oder
  2. in höchstens einem Fach die Note 'mangelhaft' und im Übrigen keine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten hat oder
  3. in höchstens einem Fach die Note 'ungenügend' erhalten hat, diese aber ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten hat; ein Ausgleich ist gegeben durch zwei Noten 'gut' oder durch eine Note 'sehr gut'. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.
(4)Bei der Bildung der Note für das Schuljahr werden in den Fächern der Abschlussprüfung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Abschlusszeugnis. Für die Erfüllung der Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 ThürSchulO gilt die Note der Projektarbeit nach § 47a ThürSchulO als Note in einem Fach.
(5)Die schriftlichen Aufgaben für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Regelschule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die Aufgaben des mündlichen Teils der Abschlussprüfung von der Schule gestellt.
(6)Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und in der ersten Fremdsprache 150 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder einer zusätzlichen mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 beträgt jeweils in der Regel 15 Minuten. Findet im mündlichen Teil eine zusätzliche praktische Prüfung nach Absatz 7 Satz 1 statt, beträgt die Prüfungsdauer je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten. Enthält eine mündliche Prüfung praktische Anteile nach Absatz 7 Satz 2 oder werden nach Absatz 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Satz 2 mehrere Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungsdauer nach Satz 2 angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission.
(7)Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche, gesondert zu bewertende praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.
(8)Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 2 Abs. 7 bis 9 dieser Verordnung, § 64 Abs. 3 bis 8 und 10 bis 12 , § 65 Abs. 2 bis 6 sowie § 66 ThürSchulO entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ThürAbmildSchulVO, vom 02.03.2021, gültig ab 01.01.2022 bis 20.02.2022 § 3 ThürAbmildSchulVO, vom 16.05.2020, gültig ab 01.01.2021 bis 20.01.2021 § 3 ThürAbmildSchulVO, vom 16.05.2020, gültig ab 17.05.2020 bis 31.12.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 253 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D1ANN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSchulV_TH_!_3

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