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§ 5 ThürAbmildSchulVO Landesnorm Thüringen - Bescheinigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium Thüringer Verordnung z

Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Schulbereich (ThürAbmildSchulVO) Vom 16. Mai 2020 § 5 Bescheinigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium

(1)§ 68 Abs. 2 bis 7 ThürSchulO findet keine Anwendung. Die besondere Leistungsfeststellung erfolgt nach den Absätzen 2 bis 7.
(2)Die besondere Leistungsfeststellung findet in dem Fach Deutsch sowie in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl des Schülers statt. Sie erfolgt schriftlich. Auf Verlangen des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten der jeweiligen Leistungsfeststellungen dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt.
(3)Die besondere Leistungsfeststellung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Sie ist bestanden, wenn der Schüler
  1. in beiden Fächern mindestens die Note 'ausreichend' oder
  2. in einem Fach die Note 'mangelhaft' und in dem anderen Fach keine schlechtere Note als 'befriedigend' oder
  3. in einem Fach die Note 'ungenügend' und in dem anderen Fach die Note 'sehr gut' erhalten hat. Findet auf Verlangen des Schülers eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Leistungsfeststellung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung zu einem Drittel in die Note der besonderen Leistungsfeststellung für das jeweilige Fach ein.
(4)Bei der Bildung der Note für das Schuljahr werden in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung das Ergebnis der Jahresfortgangsnote und das Ergebnis der Leistungsfeststellung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Leistungsfeststellung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Note der Leistungsfeststellung. In den Fächern außerhalb der besonderen Leistungsfeststellung gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Zeugnis. In den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung werden im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 keine Klassenarbeiten geschrieben.
(5)Die Aufgaben für die schriftliche Leistungsfeststellung im Fach Deutsch werden im Rahmen der Lehrpläne des Gymnasiums von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. Die übrigen Aufgaben werden von der Schule gestellt.
(6)Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Leistungsfeststellung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten und in dem vom Schüler gewählten naturwissenschaftlichen Fach 120 Minuten. Die zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung dauert jeweils in der Regel 15, höchstens 20 Minuten.
(7)Für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung gelten § 64 Abs. 3, 5, 6, 10 und 12 sowie § 66 ThürSchulO entsprechend. Die schriftlichen Leistungsfeststellungen werden vom Fachlehrer bewertet. Bei Bewertung mit der Note 'mangelhaft' oder 'ungenügend' ist eine Zweitkorrektur durchzuführen; bei Abweichungen entscheidet der Schulleiter. Die zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellungen werden vom Fachlehrer bewertet, der Beisitzer führt das Protokoll und berät bei der Bewertung; für das Protokoll gilt § 64 Abs. 11 ThürSchulO entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 ThürAbmildSchulVO, vom 02.03.2021, gültig ab 01.01.2022 bis 20.02.2022 § 5 ThürAbmildSchulVO, vom 16.05.2020, gültig ab 01.01.2021 bis 20.01.2021 § 5 ThürAbmildSchulVO, vom 16.05.2020, gültig ab 17.05.2020 bis 31.12.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 253 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D1ANN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSchulV_TH_!_5

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