Thüringer Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung - ThürGVEntschVO -) Vom 23. Dezember 1998 § 3
(1)Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2)Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2013 18 500 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 50 v. H. des Mehrbetrags. Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils 25 v. H. des Höchstbetrags zugrunde zu legen sind. Für den Höchstbetrag an Gebührenanteilen gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3)Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet seine Beschäftigung aus sonstigen Gründen im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Entschädigung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen gezahlt. Als Höchstbetrag gilt in diesem Fall
- für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,
- für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und
- für überschießende Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrags nach Absatz 2.
(4)Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Gerichtsvollziehern wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuteilen.
(5)Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern.
(6)Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Landgerichts, bei Beschäftigungszeiträumen in den Bezirken verschiedener Landgerichte der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dienstbezirk des Gerichtsvollziehers liegt.
(7)Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ThürGVEntschVO, vom 22.12.2020, gültig ab 01.01.2020 bis 31.03.2022 § 3 ThürGVEntschVO, vom 17.06.2019, gültig ab 01.01.2019 bis 31.12.2019 § 3 ThürGVEntschVO, vom 24.08.2018, gültig ab 01.01.2018 bis 31.12.2018 § 3 ThürGVEntschVO, vom 16.01.2018, gültig ab 01.01.2017 bis 31.12.2017 § 3 ThürGVEntschVO, vom 24.10.2016, gültig ab 01.01.2016 bis 31.12.2016 § 3 ThürGVEntschVO, vom 09.09.2015, gültig ab 01.01.2015 bis 31.12.2015 § 3 ThürGVEntschVO, vom 01.12.2014, gültig ab 01.01.2014 bis 31.12.2014 § 3 ThürGVEntschVO, vom 02.10.2012, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 § 3 ThürGVEntschVO, vom 25.08.2011, gültig ab 01.01.2011 bis 31.12.2011 § 3 ThürGVEntschVO, vom 10.09.2010, gültig ab 01.01.2010 bis 31.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1999, 41 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D1BNN00000000042 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=GVollzBKostV_TH_!_3