Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gewässerpolitik (Thüringer Wasserrahmenrichtlinienverordnung - ThürWRRLVO -) Vom 28. April 2004 § 9 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper
(1)Grundwasserkörper sind nach Anlage 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Aufgrund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 8 sowie § 47 WHG nicht erfüllen (gefährdete Grundwasserkörper). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.
(2)Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anlage 8 Nr. 2 für gefährdete Grundwasserkörper oder Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG aufzunehmen sind.
(3)Bei gefährdeten Grundwasserkörpern sind nach Anlage 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für seine Beurteilung relevant sind.
(4)Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 30 und 31 WHG und aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf
- oberirdische Gewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme,
- die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land und
- die menschliche Entwicklung weniger strenge Ziele festzulegen sind.
(5)Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 30 und 31 WHG festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.
(6)Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind bis zum
- Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum
- Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 ThürWRRLVO, vom 28.04.2004, gültig ab 28.05.2004 bis 31.12.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 522 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D2ANN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=WasRRichtlV_TH_!_9