Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gewässerpolitik (Thüringer Wasserrahmenrichtlinienverordnung - ThürWRRLVO -) Vom 28. April 2004 Anlage 7 (zu § 8 ) Oberirdische Gewässer: Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse 1 Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials 1.1 Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umweltqualitätsnormen nach Anlage 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens „mäßig". Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle dargestellt wird, um die Einstufung des ökologischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers wiederzugeben: Einstufung des ökologischen Zustands Farbkennung sehr gut blau gut grün mäßig gelb unbefriedigend orange schlecht rot 1.2 Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Potentials ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umweltqualitätsnormen nach Anlage 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist das ökologische Potential höchstens „mäßig". Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potentials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle: Einstufung des ökologischen Potentials Farbkennung Künstliche Oberflächenwasserkörper Erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper Gut und besser gleich große grüne und hellraue Streifen gleich große grüne und dunkel raue Streifen mäßig gleich große gelbe und hellraue Streifen gleich große gelbe und dunkel raue Streifen unbefriedigend gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen schlecht gleich große rote und hellgraue Streifen gleich große rote und dunkelgraue Streifen 1.3 Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potentials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für spezifische synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe nach Anlage 4 Nr. 2 (entsprechend der festgelegten Regelung der Einhaltung) nicht eingehalten worden sind. 2 Einstufung und Darstellung des chemischen Zustands Wenn ein Oberflächenwasserkörper alle einschlägigen Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5 erfüllt, ist sein chemischer Zustand als "gut", anderenfalls als "nicht gut" einzustufen. Zur Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit folgenden Farbkennungen zu erstellen: Einstufung des chemischen Zustands Farbkennung gut blau nicht gut rot Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 522 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D2ANN00000000034
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.