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§ 6 ThürEGHGVO Landesnorm Thüringen - Zuständigkeiten Thüringer Verordnung zur Festlegung von Einstandsgebieten für das Rot-, Dam- und Muffelwild sowi

Thüringer Verordnung zur Festlegung von Einstandsgebieten für das Rot-, Dam- und Muffelwild sowie Bildung von Hegegemeinschaften für das Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild (ThürEGHGVO) Vom 11. Dezember 2011 § 6 Zuständigkeiten

(1)Zuständige Behörde für die Rotwild-Hegegemeinschaft
  1. „Harz“ sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Nordhausen und das staatliche Forstamt Bleicherode-Südharz,
  2. „Zillbach-Pleß“ sind die unteren Jagdbehörden des Landkreises Schmalkalden-Meiningen und des Wartburgkreises sowie die staatlichen Forstämter Bad Salzungen, Schmalkalden und Kaltennordheim,
  3. „Schleiz-Greiz-Bad Lobenstein“ sind die unteren Jagdbehörden des Saale-Orla-Kreises und des Landkreises Greiz sowie die staatlichen Forstämter Schleiz und Weida,
  4. „Westlicher Thüringer Wald“ sind die unteren Jagdbehörden des Wartburgkreises und des Landkreises Gotha sowie die staatlichen Forstämter Marksuhl und Finsterbergen,
  5. „Mittlerer Thüringer Wald (West)“ sind die unteren Jagdbehörden der Landkreise Schmalkalden-Meiningen, Gotha und Hildburghausen, des Ilm-Kreises und der Stadt Suhl sowie die staatlichen Forstämter Finsterbergen, Oberhof, Schmalkalden und Schwarza,
  6. „Mittlerer Thüringer Wald (Ost)“ sind die unteren Jagdbehörden des Ilm-Kreises, des Landkreises Hildburghausen sowie die staatlichen Forstämter Frauenwald, Schönbrunn, Gehren und Paulinzella,
  7. „Schiefergebirge“ sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und die staatlichen Forstämter Gehren und Leutenberg und
  8. „Hohes Schiefergebirge“ sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Sonneberg und das staatliche Forstamt Neuhaus am Rennweg.
(2)Zuständige Behörde für die Damwild-Hegegemeinschaft
  1. „Rastenberg“ sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Sömmerda und das staatliche Forstamt Bad Berka,
  2. „Nordwest-Thüringen“ sind die unteren Jagdbehörden des Landkreises Eichsfeld und des Landkreises Nordhausen sowie die staatlichen Forstämter Leinefelde und Bleicherode-Südharz,
  3. „Hainleite“ sind die unteren Jagdbehörden des Kyffhäuserkreises und des Landkreises Sömmerda sowie die staatlichen Forstämter Oldisleben und Sondershausen,
  4. „Hainich“ sind die unteren Jagdbehörden des Unstrut-Hainich-Kreises und des Wartburgkreises sowie das staatliche Forstamt Hainich-Werratal,
  5. „Frauensee“ sind die untere Jagdbehörde des Wartburgkreises und die staatlichen Forstämter Marksuhl und Bad Salzungen,
  6. „Fahnersche Höhe“ sind die unteren Jagdbehörden der Landkreise Gotha und Sömmerda und der Stadt Erfurt sowie das staatliche Forstamt Erfurt-Willrode,
  7. „Hohenfelden-Bad Berka“ sind die unteren Jagdbehörden des Landkreises Weimarer Land und des Ilm-Kreises sowie die staatlichen Forstämter Bad Berka und Erfurt-Willrode,
  8. „Holzland“ sind die untere Jagdbehörde des Saale-Holzland-Kreises und das staatliche Forstamt Jena,
  9. „Leinawald“ sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Altenburger Land und das staatliche Forstamt Weida,
  10. „Uhlstädter Heide“ sind die unteren Jagdbehörden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und des Saale-Orla-Kreises sowie die staatlichen Forstämter Paulinzella und Neustadt/Orla und
  11. „Rotehofsmühle“ sind die unteren Jagdbehörden des Saale-Holzland-Kreises und des Saale-Orla-Kreises sowie die staatlichen Forstämter Stadtroda und Neustadt/Orla.
(3)Zuständige Behörde für die Muffelwild-Hegegemeinschaft
  1. „Harz“ sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Nordhausen und das staatliche Forstamt Bleicherode-Südharz,
  2. „Kyffhäuser“ sind die untere Jagdbehörde des Kyffhäuserkreises und das staatliche Forstamt Oldisleben,
  3. „Dün-Helbetal“ sind die unteren Jagdbehörden des Kyffhäuserkreises und des Landkreises Nordhausen sowie die staatlichen Forstämter Sondershausen und Bleicherode-Südharz,
  4. „Heiligenstadt-Ershausen“ sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Eichsfeld und die staatlichen Forstämter Heiligenstadt und Leinefelde,
  5. „Vorderrhön“ sind die unteren Jagdbehörden des Wartburgkreises und des Landkreises Schmalkalden-Meiningen sowie die staatlichen Forstämter Bad Salzungen, Kaltennordheim und Schmalkalden,
  6. „Neubrunn-Jüchsen“ sind die unteren Jagdbehörden der Landkreise Schmalkalden-Meiningen und Hildburghausen sowie die staatlichen Forstämter Schwarza und Heldburg,
  7. „Arnstadt-Reinsberge“ sind die untere Jagdbehörde des Ilm-Kreises und das staatliche Forstamt Erfurt-Willrode,
  8. „Tännich“ sind die unteren Jagdbehörden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, des Ilm-Kreises und des Landkreises Weimarer Land sowie die staatlichen Forstämter Paulinzella und Erfurt-Willrode,
  9. „Hohenfelden“ sind die unteren Jagdbehörden des Landkreises Weimarer Land und des Ilm-Kreises sowie die staatlichen Forstämter Bad Berka und Erfurt-Willrode,
  10. „Reinstädter Grund“ sind die unteren Jagdbehörden des Saale-Holzland-Kreises und des Landkreises Weimarer Land sowie die staatlichen Forstämter Stadtroda und Bad Berka,
  11. „Möckern-Mörsdorf“ sind die untere Jagdbehörde des Saale-Holzland-Kreises und das staatliche Forstamt Stadtroda,
  12. „Weida-Wildetaube“ sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Greiz und die staatlichen Forstämter Stadtroda und Weida,
  13. „Leutenberg“ sind die unteren Jagdbehörden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und des Saale-Orla-Krei-ses sowie das staatliche Forstamt Leutenberg,
  14. „Uhlstädter Heide“ sind die unteren Jagdbehörden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und des Saale-Orla-Kreises sowie die staatlichen Forstämter Paulinzella und Neustadt/Orla und
  15. „Orlatal“ sind die untere Jagdbehörde des Saale-Orla-Kreises sowie das staatliche Forstamt Neustadt/Orla.
(4)Verwaltungsakte werden von der örtlich zuständigen unteren Jagdbehörde erlassen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 573 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D2FNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=RotwuaEinstGebV_TH_!_6

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