Thüringer Verordnung zur Festlegung der Einstandsgebiete für das Rot-, Dam- und Muffelwild Vom 26. Oktober 1994 § 5 Zuständigkeit
(1)Zuständige Behörden für 1. das Rotwildbewirtschaftungsgebiet
- a)Harz" sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Nordhausen und das Forstamt Ilfeld;
- b)Zillbach-Pleß" sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Schmalkalden-Meiningen und das Forstamt Breitungen;
- c)Schleiz" sind die untere Jagdbehörde des Saale-Orla-Kreises und das Forstamt Saaldorf; 2. das Damwildbewirtschaftungsgebiet
- a)Rastenberg" sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Sömmerda und das Forstamt Oldisleben;
- b)Nordwest-Thüringen" sind die untere Jagdbehörde des Eichsfeldkreises und das Forstamt Bleicherode;
- c)Hainleite-Windleite" sind die untere Jagdbehörde des Kyffhäuserkreises und das Forstamt Sondershausen;
- d)Hainich" sind die untere Jagdbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises und das Forstamt Mühlhausen;
- e)Frauensee" sind die untere Jagdbehörde des Wartburgkreises und das Forstamt Bad Liebenstein;
- f)Fahnersche Höhen" sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Gotha und das Forstamt Kranichfeld;
- g)Hohenfelden - Bad Berka" sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Weimarer Land und das Forstamt Bad Berka;
- h)Wernburg-Buchtahöhe" sind die untere Jagdbehörde des Saale-Orla-Kreises und das Forstamt Neustadt/an der Orla;
- i)Holzland" sind die untere Jagdbehörde des Saale-Holzland-Kreises und das Forstamt Stadtroda;
- j)Leinawald" sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Altenburger Land und das Forstamt Altenburg; 3. das Muffelwildbewirtschaftungsgebiet
- a)Harz" sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Nordhausen und das Forstamt Ellrich;
- b)Kyffhäuser" sind die untere Jagdbehörde des Kyffhäuserkreises und das Forstamt Sondershausen;
- c)Dün-Helbetal" sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Nordhausen und das Forstamt Bleicherode;
- d)eiligenstadt-Ershausen" sind die untere Jagdbehörde des Eichsfeldkreises und das Forstamt Ershausen;
- e)Vorderrhön" sind die untere Jagdbehörde des Wartburgkreises und das Forstamt Kaltennordheim;
- f)Neubrunn-Jüchsen" sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Schmalkalden-Meiningen und das Forstamt Meiningen;
- g)Arnstadt-Reinsberge" sind die untere Jagdbehörde des Ilm-Kreises und das Forstamt Arnstadt;
- h)Tännich" sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und das Forstamt Paulinzella;
- i)Hohenfelden-Buchfart" sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Weimarer Land und das Forstamt Bad Berka;
- j)Reinstädter Grund" sind die untere Jagdbehörde des Saale-Holzland-Kreises und das Forstamt Hummelshain;
- k)Uhlstädter Heide-Orlatal" sind die untere Jagdbehörde des Saale-Orla-Kreises und das Forstamt Rudolstadt;
- l)Leutenberg" sind die untere Jagdbehörde des Saale-Orla-Kreises und das Forstamt Leutenberg;
- m)Stadtroda" sind die untere Jagdbehörde des Saale-Holzland-Kreises und das Forstamt Stadtroda;
- n)Weida-Wildetaube" sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Greiz und das Forstamt Weida.
(2)Zuständige Behörden für 1. die Hegebezirke des Rotwildbewirtschaftungsgebietes ,Thüringer Wald/Thüringer Schiefergebirge"
- a)Westlicher Thüringer Wald" sind die untere Jagdbehörde des Wartburgkreises und das Forstamt Bad Liebenstein;
- b)Mittlerer Thüringer Wald (West)" sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Schmalkalden-Meiningen und das Forstamt Oberhof;
- c)Mittlerer Thüringer Wald (Ost)" sind die untere Jagdbehörde des Ilm-Kreises und das Forstamt Schönbrunn;
- d)Schiefergebirge" sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und das Forstamt Marktgälitz;
- e)Hohes Schiefergebirge" sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Sonneberg und das Forstamt Neuhaus am Rennweg; 2. die Hegebezirke des Damwildbewirtschaftungsgebietes ,Uhlstädter Heide"
- a)Uhlstädter Heide" sind die untere Jagdbehörde des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und das Forstamt Rudolstadt;
- b)Rotehofsmühle" sind die untere Jagdbehörde des Saale-Holzland-Kreises und das Forstamt Stadtroda.
(3)Verwaltungsakte werden von den örtlichen unteren Jagdbehörden erlassen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1994, 1198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D30NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=RotwuaEinstGebV_TH_!_5