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§ 2 SchullastDV TH 2011 Landesnorm Thüringen - Höhe des Sachkostenbeitrags Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs für das Hau

Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs für das Haushaltsjahr 2011 Vom 24. November 2011 § 2 Höhe des Sachkostenbeitrags

(1)Der jährliche Sachkostenbeitrag beträgt für jeden Schüler 1. an Grundschulen 372 Euro, 2. an Regelschulen 365 Euro, 3. an Gymnasien 312 Euro, 4. an Gesamtschulen 303 Euro, 5. an Kollegs 303 Euro, 6. an berufsbildenden Schulen in Form
  1. a)der Berufsschule Teilzeit-/Blockunterricht 137 Euro,
  2. b)der Berufsfachschule Vollzeitunterricht 329 Euro, Teilzeitunterricht 137 Euro,
  3. c)der Höheren Berufsfachschule Vollzeitunterricht 329 Euro, Teilzeitunterricht 137 Euro,
  4. d)der Fachoberschule Vollzeitunterricht 329 Euro,
  5. e)des beruflichen Gymnasiums Vollzeitunterricht 329 Euro,
  6. f)der Fachschule Vollzeitunterricht 329 Euro, Teilzeitunterricht 137 Euro, 7. an berufsbildenden Schulen im Berufsvorbereitungsjahr in der Form des
  7. a)BVJ 1 Vollzeitunterricht 440 Euro, BVJ 1/k 253 Euro,
  8. b)BVJ 2 Vollzeitunterricht 440 Euro, BVJ 2/k 253 Euro,
  9. c)BVJ A Vollzeitunterricht 440 Euro, BVJ A/k 253 Euro,
  10. d)BVJ B Vollzeitunterricht 440 Euro, Teilzeitunterricht 253 Euro, 8. mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei
  11. a)Vollzeitunterricht 683 Euro,
  12. b)Teilzeitunterricht 261 Euro, 9. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten
  13. a)Hören 445 Euro,
  14. b)Sehen 1 436 Euro,
  15. c)körperliche und motorische Entwicklung 1 436 Euro,
  16. d)Lernen 445 Euro,
  17. e)Sprache 445 Euro,
  18. f)emotionale und soziale Entwicklung 445 Euro,
  19. g)geistige Entwicklung 1 315 Euro, 10. mit sonderpädagogischem Förderbedarf in berufsbildenden Schulteilen/Klassen an berufsbildenden Schulen bei
  20. a)Vollzeitunterricht 440 Euro,
  21. b)Teilzeitunterricht 253 Euro, 11. an schulvorbereitenden Einrichtungen 223 Euro.
(2)Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung im gemeinsamen Unterricht in den Klassenstufen 1 und 2 bemisst sich der Sachkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 8 Buchst. a nach Absatz 1 Nr. 1. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 556 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D34NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=SchullastDV_TH_!_2

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