Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 3. September 2021 § 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1)Diese Verordnung gilt für
- Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom
- Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung,
- sonstige Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
- staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom
- Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft,
- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 SGB VIII sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes in der Fassung vom
- Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- den organisierten Sportbetrieb. Sonstige Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 sind stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Tagesgruppen, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie Internate, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen.
(2)Diese Verordnung trifft Regelungen für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und für Angebote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und
- Welche Regelungen dieser Verordnung jeweils gelten, ist abhängig vom SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen. Die Regelungen nach Satz 1 werden grundsätzlich unterschieden in
- Regelungen, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und bei der Durchführung der Angebote nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 stets gelten (Basisphase),
- Regelungen, die bei Auftreten oder Bekanntwerden einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder bei der Durchführung von Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 gelten (Situationsphase) und
- Regelungen zu Anordnungen, mit denen das Ministerium in Anlehnung an das landesweite Frühwarnsystem des für das Gesundheitswesen und Soziales zuständigen Ministeriums landesweit oder regional auf ein ansteigendes SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen reagiert oder einem anderweitig bestehenden Bedarf nach verstärktem Infektionsschutz entspricht (Warnphase). Soweit für die Situationsphase oder für die Warnphase keine strengeren Regelungen getroffen sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Basisphase fort.
(3)Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.
(4)Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO .
(5)Im Sinne dieser Verordnung ist
- Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
- Jugendliche oder Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
- junge Volljährige oder junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
- junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
- Elternteil, wer allein oder gemeinsam die Personensorge inne hat. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 475 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D36NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_THa_!_1