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§ 9 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Melde- und Dokumentationspflichten Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindä

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 3. September 2021 § 9 Melde- und Dokumentationspflichten

(1)Personen, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschäftigt sind, und die dort beschulten volljährigen Schülerinnen und Schüler oder betreuten jungen Volljährigen sind verpflichtet, diese Einrichtung unverzüglich zu informieren, wenn sie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Die Eltern minderjähriger Kinder, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschult oder betreut werden, sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten.
(2)Sofern die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Kenntnis über eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einer Person in der von ihr geleiteten Einrichtung hat, ist sie verpflichtet, die entsprechenden Angaben nach § 8 weiterzugeben. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.
(3)Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat sicherzustellen, dass Infektionsketten lückenlos zurückverfolgt werden können. Zu erfassen sind insbesondere die Zusammensetzung der Gruppen, sofern in der Einrichtung eine Betreuung in festen Gruppen erfolgt, das in der jeweiligen Gruppe tätige pädagogische Personal und der Kontakt zu anderem Personal der Einrichtung sowie weiteren einrichtungsfremden Personen. Weiterhin sind Personen, die sich länger als zehn Minuten in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 aufhalten, zu Zwecken der Kontaktnachverfolgung schriftlich zu erfassen. In den Schulen sind Sitzpläne anzufertigen; dies gilt auch in allen übrigen Einrichtungen und bei allen übrigen Angeboten, soweit nach Art der Einrichtung oder des Angebotes möglich.
(4)Für den Zutritt in das jeweilige Einrichtungsgebäude oder auf das jeweilige Einrichtungsgelände müssen sich Eltern und einrichtungsfremde Personen bei der Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 namentlich anmelden sowie eine schriftliche Erklärung zur Erreichbarkeit und darüber, dass bei ihnen keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorliegen, abgeben. Die Entscheidung über den Zutritt trifft die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.
(5)Sofern personenbezogene Daten zur Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung nach dieser Verordnung in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gesondert erhoben werden, sind diese
  1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
  2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,
  3. für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
  4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten. Die zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 475 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D36NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_THa_!_9

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