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§ 25 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Thüringer Verordnung über die Infektions

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 3. September 2021 § 25 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5

(1)Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, ist der organisierte Sportbetrieb nach Maßgabe dieser Verordnung und unter Abweichung von der ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erlaubt, wenn ein vereins- und sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept vorliegt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbandes und nach § 6 Abs. 3 richtet. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage bleiben unberührt.
(2)Vom Sportbetrieb nach Absatz 1 sind auch Abschluss- und Eignungsprüfungen sowie Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung sowie die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte erfasst.
(3)Sportveranstaltungen mit Zuschauern können nach Maßgabe des § 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durchgeführt werden.
(4)Sofern es für die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bedarf, kann die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4, falls aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erforderlich, Auflagen erteilen. Für die Zuschauerbeteiligung sind Infektionsschutzkonzepte nach § 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erforderlich. Die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 kann in der Erlaubnis bestimmen, dass sie auch für darauffolgende Sportveranstaltungen mit Zuschauern gilt (Dauererlaubnis) unter der Voraussetzung, dass
  1. diese Folgeveranstaltungen in ihrem inhaltlichen Profil und in der Art und Weise der Durchführung im Wesentlichen mit der erstmalig erlaubten Sportveranstaltung übereinstimmen und
  2. ein Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 und § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom
  3. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung in die Dauererlaubnis für den Fall aufgenommen wird, dass aufgrund des Inkrafttretens von Warnstufen nach § 25 Abs. 3 ThürsSARS-CoV-2-Ifs-MaßnVO weitergehende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist zu versagen, wenn die Sportveranstaltung insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu fördern. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 475 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D36NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_THa_!_25

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