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§ 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Befreiung vom Testregime in der Schule Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 3. September 2021 § 43 Befreiung vom Testregime in der Schule

(1)Einer Testung nach §§ 41 und 42 steht gleich
  1. der Nachweis eines negativen Testergebnisses nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO , die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt (Schnelltest),
  2. der Nachweis eines negativen Testergebnisses nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO , die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt (PCR-Test),
  3. ein Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2,
  4. ein Nachweis über die Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO von einer mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
(2)Schülerinnen und Schüler sowie Personal, die
  1. einen Nachweis nach Abs. 1 führen können,
  2. aufgrund tatsächlicher Umstände an einer Teilnahme an den nach § 41 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2 angeordneten Testungen gehindert sind, oder
  3. die asymptomatisch sind und das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Teilnahme am verbindlichen Testregime nach §§ 41 und 42 befreit.
(3)Der Nachweis nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 (Schnelltest oder PCR-Test) ist der Schulleitung jeweils am Tag der in ihrer Schule vorgesehenen Testungen vor Beginn des Präsenzunterrichts oder vor der Betreuung im Schulhort vorzulegen. Wer die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erfüllt (Impfung, Genesung), hat der Schulleitung den entsprechenden Nachweis innerhalb von einer Woche nach der ersten Testaufforderung vorzulegen.
(4)Zum Zwecke der Feststellung einer Befreiung vom verbindlichen Testregime nach Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ist durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig:
  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. ärztliche Feststellung der Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder Vorliegen eines Impfnachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO . Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt. Die Speicherung der Daten nach Satz 1 ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 475 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D36NN00000000057 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_THa_!_43

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