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§ 44 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Verfahren bei Testungen in der Schule Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur E

Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-C

§ 41, die mittels eines Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 Thür

SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durchgeführt wird. Selbsttests sind unter Beachtung der Anwendungshinweise und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht durchzuführen.

(2)Die Schulen stellen den Schülerinnen und Schülern, die am verbindlichen Testregime in der Schule teilnehmen, auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.
(3)Schülerinnen und Schüler, deren Testung nach § 41 Abs. 1 oder 3 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; für minderjährige Schülerinnen und Schüler ist die Abholung durch berechtigte Personen unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach § 41 Abs. 1 oder 3 oder nach § 42 ein positives Testergebnis ausweist, besteht für die getestete Person die Verpflichtung, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Schulleitung oder die von ihr beauftragten Personen sind verpflichtet, die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler auf die Verpflichtung nach Satz 2 hinzuweisen. Sofern das positive Testergebnis nach Satz 2 durch ein negatives Testergebnis des aus diesem Grund durchgeführten PCR-Tests nicht bestätigt wird, gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2.
(4)Zum Zwecke

§ 41Abs.

1 oder 3 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Eltern durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule zulässig:

  1. Name und Vorname der Schülerin oder des Schülers,
  2. Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,
  3. Ergebnis der Testung,
  4. Name und Vorname der Eltern,
  5. eine Telefonnummer der Eltern. Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.

(5)Zum Zwecke

§ 42

ist durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten des getesteten Personals zulässig:

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Ergebnis der Testung. Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.

(6)Die personenbezogenen Daten nach den Absätzen 4 und 5 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an das zuständige Gesundheitsamt entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüber hinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.
(7)Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach § 41 Abs. 1 oder 3 oder nach § 42 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 475 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D36NN00000000058 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_THa_!_44

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