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§ 2 ThürSlaPVO 2020 Landesnorm Thüringen - Höhe des Sachkostenbeitrags Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs und der Pauscha

Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs und der Pauschalerstattung für das Haushaltsjahr 2020 (ThürSlaPVO 2020) Vom 18. Mai 2021 § 2 Höhe des Sachkostenbeitrags

(1)Der jährliche Sachkostenbeitrag im Haushaltsjahr 2020 beträgt für jeden Schüler 1. an Grundschulen 422 Euro, 2. an Regelschulen 415 Euro, 3. an Gemeinschaftsschulen
  1. a)in den Klassenstufen 1 bis 4 422 Euro,
  2. b)ab Klassenstufe 5 415 Euro, 4. an Gesamtschulen 343 Euro, 5. an Gymnasien 354 Euro, 6. an Kollegs 343 Euro, 7. an berufsbildenden Schulen in Form
  3. a)der Berufsschule Teilzeit-/Blockunterricht 155 Euro,
  4. b)der Berufsfachschule Vollzeitunterricht 376 Euro, Teilzeitunterricht 155 Euro,
  5. c)der Höheren Berufsfachschule Vollzeitunterricht 376 Euro, Teilzeitunterricht 155 Euro,
  6. d)der Fachoberschule Vollzeitunterricht 376 Euro,
  7. e)des beruflichen Gymnasiums Vollzeitunterricht 376 Euro,
  8. f)der Fachschule Vollzeitunterricht 376 Euro, Teilzeitunterricht 155 Euro, 8. an berufsbildenden Schulen im Berufsvorbereitungsjahr in der Form des
  9. a)Vollzeitunterrichts 500 Euro,
  10. b)BVJ 1/k 288 Euro, 9. im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei sonderpädagogischem Förderbedarf
  11. a)in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Hören sowie emotionale und soziale Entwicklung Vollzeitunterricht 775 Euro, Teilzeitunterricht 297 Euro,
  12. b)in den Förderschwerpunkten Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung Vollzeitunterricht 1 633 Euro, Teilzeitunterricht 624 Euro,
  13. c)im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Vollzeitunterricht 1 495 Euro, Teilzeitunterricht 571 Euro, 10. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten
  14. a)Hören 505 Euro,
  15. b)Sehen 1 633 Euro,
  16. c)körperliche und motorische Entwicklung 1 633 Euro,
  17. d)Lernen 505 Euro,
  18. e)Sprache 505 Euro,
  19. f)emotionale und soziale Entwicklung 505 Euro,
  20. g)geistige Entwicklung 1 495 Euro, 11. mit sonderpädagogischem Förderbedarf in berufsbildenden Schulteilen/Klassen an berufsbildenden Schulen und Förderberufsschulen bei
  21. a)Vollzeitunterricht 500 Euro,
  22. b)Teilzeitunterricht 288 Euro, 12. an schulvorbereitenden Einrichtungen 253 Euro.
(2)Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung im gemeinsamen Unterricht in den Klassenstufen 1 und 2 bemisst sich der Sachkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 9 Buchst. a nach Absatz 1 Nr. 1. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 270 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D38NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=SchullastDV_TH_!_2

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