Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs und der Pauschalerstattung für das Haushaltsjahr 2020 (ThürSlaPVO 2020) Vom 18. Mai 2021 § 2 Höhe des Sachkostenbeitrags
(1)Der jährliche Sachkostenbeitrag im Haushaltsjahr 2020 beträgt für jeden Schüler 1. an Grundschulen 422 Euro, 2. an Regelschulen 415 Euro, 3. an Gemeinschaftsschulen
- a)in den Klassenstufen 1 bis 4 422 Euro,
- b)ab Klassenstufe 5 415 Euro, 4. an Gesamtschulen 343 Euro, 5. an Gymnasien 354 Euro, 6. an Kollegs 343 Euro, 7. an berufsbildenden Schulen in Form
- a)der Berufsschule Teilzeit-/Blockunterricht 155 Euro,
- b)der Berufsfachschule Vollzeitunterricht 376 Euro, Teilzeitunterricht 155 Euro,
- c)der Höheren Berufsfachschule Vollzeitunterricht 376 Euro, Teilzeitunterricht 155 Euro,
- d)der Fachoberschule Vollzeitunterricht 376 Euro,
- e)des beruflichen Gymnasiums Vollzeitunterricht 376 Euro,
- f)der Fachschule Vollzeitunterricht 376 Euro, Teilzeitunterricht 155 Euro, 8. an berufsbildenden Schulen im Berufsvorbereitungsjahr in der Form des
- a)Vollzeitunterrichts 500 Euro,
- b)BVJ 1/k 288 Euro, 9. im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei sonderpädagogischem Förderbedarf
- a)in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Hören sowie emotionale und soziale Entwicklung Vollzeitunterricht 775 Euro, Teilzeitunterricht 297 Euro,
- b)in den Förderschwerpunkten Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung Vollzeitunterricht 1 633 Euro, Teilzeitunterricht 624 Euro,
- c)im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Vollzeitunterricht 1 495 Euro, Teilzeitunterricht 571 Euro, 10. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten
- a)Hören 505 Euro,
- b)Sehen 1 633 Euro,
- c)körperliche und motorische Entwicklung 1 633 Euro,
- d)Lernen 505 Euro,
- e)Sprache 505 Euro,
- f)emotionale und soziale Entwicklung 505 Euro,
- g)geistige Entwicklung 1 495 Euro, 11. mit sonderpädagogischem Förderbedarf in berufsbildenden Schulteilen/Klassen an berufsbildenden Schulen und Förderberufsschulen bei
- a)Vollzeitunterricht 500 Euro,
- b)Teilzeitunterricht 288 Euro, 12. an schulvorbereitenden Einrichtungen 253 Euro.
(2)Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung im gemeinsamen Unterricht in den Klassenstufen 1 und 2 bemisst sich der Sachkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 9 Buchst. a nach Absatz 1 Nr. 1. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 270 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D38NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=SchullastDV_TH_!_2