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§ 3 ThürHDatVO Landesnorm Thüringen - Datenverarbeitung zum Zweck der Bewertung der Arbeit der Hochschulen Thüringer Hochschul-Datenschutzverordnung (

Thüringer Hochschul-Datenschutzverordnung (ThürHDatVO) Vom 12. April 2012 § 3 Datenverarbeitung zum Zweck der Bewertung der Arbeit der Hochschulen

(1)Die Hochschulen sind berechtigt, zum Zweck der Bewertung der Arbeit der Hochschulen in Forschung, Lehre und Weiterbildung, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags die nach den §§ 3 und 4 HStatG in der am 25. Juni 2005 geltenden Fassung sowie die nach dem Dritten Abschnitt dieser Verordnung zu erhebenden Daten zu verarbeiten. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Datenverarbeitung darf, soweit die Voraussetzungen des Thüringer Datenschutzgesetzes erfüllt sind, auch durch Dritte erfolgen.
(2)Mitglieder und Angehörige der Hochschulen dürfen zum Zweck der Bewertung der Arbeit in Forschung, Lehre und Weiterbildung befragt werden. Zulässig sind insbesondere Befragungen über die Qualität von Lehrveranstaltungen, das inhaltliche Niveau, Art und Weise der Darbietung einschließlich der didaktischen Fähigkeiten der Lehrenden, die Regelmäßigkeit der Lehrveranstaltung, und deren Abstimmung auf das übrige Studienangebot in terminlicher und fachlicher Hinsicht sowie Befragungen über die Qualität der Studienberatung und der Ausstattung der für die Studierenden zur Verfügung stehenden Einrichtungen. Eine Auskunftspflicht für die Befragten besteht nicht. Auf den Zweck der Befragung sowie die Freiwilligkeit der Angaben ist hinzuweisen. Die Befragungen sind anonym durchzuführen, es sei denn, dass ein Personenbezug aus Gründen der Verwertbarkeit der Befragungen nicht vermieden werden kann. In diesem Fall setzt die Befragung eine schriftliche Zustimmung des Befragten voraus und die Daten sind nach der Auswertung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
(3)Die Lehrenden sind verpflichtet, Befragungen über ihre Lehrtätigkeit zu dulden. Sie sind vor der Durchführung der sie betreffenden Befragung über deren Art, Inhalt sowie anschließend von deren Ergebnissen zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Näheres zum Inhalt und zur Form der Befragungen sowie zum Verfahren der Auswertung, der Beteiligung der Mitglieder der Hochschule und die Art und Form der Veröffentlichung der daraus gewonnen Ergebnisse regelt die Hochschule durch Satzung. Eine personenbezogene Veröffentlichung der Befragungsergebnisse darf grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Das mit der Auswertung befasste Gremium der Hochschule ist bezüglich der erhobenen Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf die Daten nicht an Dritte weitergeben.
(5)Für die Weiterleitung der erhobenen Daten gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 117 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D3DNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulDSV_TH_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.