← Deutschland

§ 6 ThürHDatVO Landesnorm Thüringen - Zulassung und Immatrikulation Thüringer Hochschul-Datenschutzverordnung (ThürHDatVO) vom 12. April 2012 gültig a

Thüringer Hochschul-Datenschutzverordnung (ThürHDatVO) Vom 12. April 2012 § 6 Zulassung und Immatrikulation

(1)Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Studienbewerber folgende personenbezogene Daten anzugeben
  1. Familienname, frühere Namen,
  2. Vornamen,
  3. Geschlecht,
  4. Geburtsdatum und Geburtsort,
  5. Staatsangehörigkeit,
  6. Heimatanschrift,
  7. gewünschter Studiengang oder gewünschte Studiengänge, Fachsemester, Hörerstatus, Art des Studiums, angestrebtes Abschlussziel,
  8. Hochschulzugangsberechtigung mit Angabe von Art, Jahr und Ort des Erwerbs und der Durchschnittsnote sowie Einzelnoten,
  9. Berufspraxis, Art und Zeitraum einer Berufsausbildung, berufsqualifizierende Abschlüsse oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach den Studien- und Prüfungsordnungen für das jeweilige Studium erforderlich sind,
  10. Angabe von bisher belegten Studiengängen, Angabe der Art des Abschlusses, im Fall der Exmatrikulation den Grund der Exmatrikulation,
  11. Angaben zu erfolgtem Wehrdienst oder gleichgestellten Diensten beziehungsweise über die Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes oder eines Bundesfreiwilligendienstes und
  12. bei Teilnahme der Hochschule mit dem gewünschten Studiengang am Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung nach § 13 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes vom
  13. Dezember 2008 (GVBl. S. 535) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 35a der Thüringer Vergabeverordnung vom
  14. Juni 2009 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung neben den in den Nummern 1 bis 11 genannten Daten a) eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse, b) die Ordnungsmerkmale, die der Bewerber bei der Registrierung bei der Stiftung für Hochschulzulassung erhält, insbesondere die Identifikationsnummer, die Authentifizierungsnummer, c) im elektronischen Anmelde- oder Bewerbungsportal bei der Registrierung und Anmeldung einen Benutzernamen und ein Passwort, die der Bewerber selbst festlegt, d) soweit die Hochschule dies verlangt, die Identifikationsnummer der Hochschulzugangsberechtigung und e) die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4.
(2)Mit dem Antrag auf Immatrikulation hat der Studienbewerber neben den Daten nach Absatz 1 folgende personenbezogene Daten anzugeben
  1. Anschrift während der Vorlesungszeit,
  2. Angaben zu bisher besuchten Hochschulen, den an ihnen verbrachten Studienzeiten einschließlich der Urlaubs- und Praxissemester sowie der Semester an einem Studienkolleg und zu den jeweils gewählten Studiengängen, die Angabe der Hochschule und des Zeitpunktes der Ersteinschreibung,
  3. bisher abgelegte Abschlussprüfungen mit Angaben zur Art der Prüfung, dem Studienfach und dem Prüfungsergebnis,
  4. berufspraktische Tätigkeiten vor dem Studium unter Angabe der Dauer, Art und Umfang der Tätigkeit,
  5. Angaben, die zur Prüfung der Versagungsgründe nach § 66 Abs. 1 ThürHG erforderlich sind und
  6. bei Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, Angaben zum Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis, die zum Studium berechtigt. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gründe nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürHG vorliegen, können mit dem Antrag auf Immatrikulation die betreffenden Angaben erhoben werden.
(3)Zum Nachweis der Richtigkeit und Vollständigkeit der nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten kann die Hochschule die Vorlage geeigneter aussagekräftiger Unterlagen verlangen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 117 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D3DNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulDSV_TH_!_6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.