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§ 2 ThürGFVO Landesnorm Thüringen - Förderungsvoraussetzungen Thüringer Graduiertenförderungsverordnung(ThürGFVO) vom 3. Juni 1993 gültig ab: 11.05.20

Thüringer Graduiertenförderungsverordnung(ThürGFVO) Vom 3. Juni 1993 § 2 Förderungsvoraussetzungen

(1)Ein Promotionsstipendium kann auf Antrag erhalten, wer
  1. die Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion erfüllt,
  2. durch überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen läßt,
  3. ein Promotionsthema gewählt hat, dessen Bearbeitung erwarten läßt, daß das Vorhaben einen wichtigen und hervorragenden Beitrag zum Erkenntnisfortschritt im Wissenschaftsfach erbringen wird,
  4. bei seiner Promotion von einem Hochschullehrer einer Thüringer Hochschule betreut wird und
  5. sich auf die Promotion an einer Thüringer Hochschule vorbereitet. In Ausnahmefällen, die besonders zu begründen sind, kann auch bei Fehlen der in Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Voraussetzungen ein Stipendium gewährt werden.
(2)Ein Stipendium für ein künstlerisches Vorhaben kann erhalten, wer ein Studium an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat, eine überdurchschnittliche Qualifikation nachweist und an einer Thüringer Hochschule ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben durchführt. Das Vorhaben muß einen wichtigen Beitrag zur künstlerisch-wissenschaftlichen oder künstlerisch-praktischen Entwicklung erwarten lassen. Bei der Feststellung der Qualifikation sollen künstlerische Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse, die der Bewerber in oder außerhalb der Hochschule erbracht oder erworben hat, mit berücksichtigt werden. Der Stipendiat muß von einem Hochschullehrer einer Thüringer Hochschule betreut werden.
(3)Übersteigt die Anzahl der Bewerber, denen ein Stipendium gewährt werden könnte, die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, so ist zwischen den Bewerbern nach dem Grad ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und nach der Bedeutung des Vorhabens auszuwählen. Bei der Qualifikation der Bewerber im Sinne von Satz 1 soll auch die Zeit, die für die Erfüllung der Promotionsvoraussetzungen benötigt wurde, berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht. Dabei sollen Zeiten der Unterbrechung oder Verzögerungen durch familienbedingte Verpflichtungen nicht zu einer Benachteiligung führen.
(4)Solange und soweit die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraussetzt, kann auch gefördert werden, wer die Promotion als Studienabschluß anstrebt. Bewerber mit besonders guten Studienergebnissen können dann Förderungsleistungen frühestens nach Ablauf der für den betreffenden Studiengang festgelegten Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
(5)Die Gewährung des Stipendiums durch das Land ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber bei diesem Vorhaben aus anderen öffentlichen Mitteln oder von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gefördert wird oder gefördert worden ist. Zweitpromotionen werden nach dieser Verordnung nicht gefördert.
(6)Das Stipendium kann Berufstätigen nicht gewährt werden. Eine Nebentätigkeit des Stipendiaten von weniger als 20 Stunden im Monat ist zulässig. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1993, 385 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D3ENN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=GFV_TH_!_2

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