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§ 6 ThürGFVO Landesnorm Thüringen - Art und Umfang des Stipendiums Thüringer Graduiertenförderungsverordnung(ThürGFVO) vom 3. Juni 1993 gültig ab: 01.

Thüringer Graduiertenförderungsverordnung(ThürGFVO) Vom 3. Juni 1993 § 6 Art und Umfang des Stipendiums

(1)Die Stipendien werden als Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung gewährt.
(2)Der Stipendiat erhält einen Grundbetrag von 1400 Deutsche Mark monatlich.
(3)Der Stipendiat kann auf Antrag einen Familienzuschlag erhalten, wenn er mindestens ein Kind zu versorgen hat. Der Familienzuschlag beträgt maximal 300 Deutsche Mark und wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der andere Elternteil keinen Familienzuschlag aus einem Stipendium erhält. Erhalten beide Eltern Stipendien nach dieser Verordnung, kann der Maximalbetrag dem Antrag entsprechend auch zwischen beiden aufgeteilt werden.
(4)Auf das Stipendium wird das Jahreseinkommen angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Stipendiaten 15000 Deutsche Mark jährlich und bei verheirateten Stipendiaten einschließlich des Jahreseinkommens des Ehegatten 35 000 Deutsche Mark jährlich übersteigt. Für jedes Kind erhöhen sich diese Beträge um 2000 Deutsche Mark. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Maßgebend ist das Jahreseinkommen im Jahr vor der Antragstellung. Als Jahreseinkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Einkommensteuer und der Kirchensteuer. Das monatliche Stipendium ist um den zwölften Teil des anrechenbaren Jahreseinkommens zu kürzen.
(5)Ändert sich das Jahreseinkommen bis zum Beginn oder innerhalb des Bewilligungszeitraumes gegenüber dem Jahreseinkommen im Kalenderjahr vor der Antragstellung, wird bei der Berechnung des Stipendiums das Jahreseinkommen im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt.
(6)Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach dieser Verordnung, so wird der Teil des Jahreseinkommens, der das nicht anrechenbare Jahreseinkommen übersteigt, je zur Hälfte auf das Stipendium jedes Ehegatten angerechnet. Jeder Ehegatte erhält den hälftigen Familienzuschlag nach Absatz 3.
(7)Der sich aus der Stipendienberechnung ergebende Betrag ist auf volle 10 Deutsche Mark aufzurunden. Bleibt der ermittelte Stipendienbetrag unter 200 Deutsche Mark, so entfällt eine Stipendiengewährung.
(8)Das Stipendium ist neu festzusetzen, wenn Veränderungen der Einkommensverhältnisse, des Familienstandes oder der Kinderzahl während der Bewilligungsdauer zu einer Veränderung des Stipendiums um mehr als 50 Deutsche Mark führen würden. Das erhöhte Stipendium ist vom Ersten des Monats an neu festzusetzen, in dem die Veränderungen wirksam werden, das verminderte vom Ersten des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderungen wirksam geworden sind.
(9)Die in Absatz 8 aufgeführten Veränderungen sind unverzüglich der nach § 8 zuständigen Stelle mitzuteilen. Werden die Meldungen unterlassen, so kann eine überhöhte Stipendienzahlung zurückgefordert werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1993, 385 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D3ENN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=GFV_TH_!_6

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