Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst in der Agrarverwaltung (ThürAPOhDAV) Vom 27. Mai 2009 § 10 Pädagogische Ausbildung
(1)Im Rahmen der pädagogischen Ausbildung ist der Referendar mit der Unterrichtserteilung sowie mit den Aufgaben und Methoden der praktischen Berufsausbildung, der Beratung und Erwachsenenfortbildung und den damit zusammenhängenden Verwaltungsabläufen vertraut zu machen. Dem Referendar ist auch Gelegenheit zu geben, sich in Vorträgen und Beratungsgesprächen pädagogische Fertigkeiten anzueignen. Während der pädagogischen Ausbildung ist der Referendar in die gesamte Aufgabenstellung der mit der Fachschule verbundenen jeweiligen Dienststelle einzuführen. Der gewählte Ausbildungsschwerpunkt nach § 2 Satz 4 sowie die Fachrichtung des Studiums nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind angemessen zu berücksichtigen.
(2)Die Aufsicht über die pädagogische Ausbildung obliegt der Ausbildungsbehörde. Sie bestellt auf Vorschlag des Ausbildungsleiters einen Beamten des höheren Dienstes zum Leiter der pädagogischen Ausbildung. Er ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung dieses Ausbildungsabschnitts nach einheitlichen Grundsätzen.
(3)Der Leiter der landwirtschaftlichen Fachschule regelt in Abstimmung mit dem Leiter der pädagogischen Ausbildung und mit den für die Bereiche Berufsbildung, Beratung und Erwachsenenfortbildung zuständigen Bediensteten die fachbezogene Durchführung der pädagogischen Ausbildung.
(4)Der Leiter der landwirtschaftlichen Fachschule benennt nach Absprache mit dem Leiter der pädagogischen Ausbildung eine Lehrkraft als Mentor, die den Referendar bei der pädagogischen Ausbildung anzuleiten und zu unterstützen hat.
(5)Die durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung des Referendars beträgt an Schulen mit Ganzjahresunterricht sechs und an Schulen in Winterform acht Wochenstunden. Während der pädagogischen Ausbildung sollen insgesamt mindestens 120 Unterrichtsstunden erteilt werden. Dem Referendar ist ausreichend Gelegenheit zur Hospitation zu geben. Dem Referendar können bis zu drei Unterrichtsfächer zugeteilt werden. Bei der Auswahl der Unterrichtsfächer sind der gewählte Ausbildungsschwerpunkt nach § 2 Satz 4 sowie die Fachrichtung des Studiums nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen.
(6)Der Referendar besucht während der pädagogischen Ausbildung Lehrgänge zur didaktischen und methodischen Gestaltung des Unterrichts, zur Berufsausbildung in der Agrar- und Hauswirtschaft, zur Beratungsmethodik, zur Erwachsenenfortbildung und zur Rhetorik.
(7)Zu Beginn der pädagogischen Ausbildung teilt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Ausbildungsstelle dem Referendar zur selbständigen Bearbeitung eine Beratungsmaßnahme oder ein Aufgabenprojekt zu. Im Rahmen dieser Aufgabe hat er eine schriftliche Projektoder Beratungsarbeit nach § 14 Abs. 1 zu erarbeiten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 462 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D46NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AgrVwDAPO_TH_!_10