Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst in der Agrarverwaltung (ThürAPOhDAV) Vom 27. Mai 2009 § 23 Prüfungsausschuss
(1)Die Große Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium gebildet wird. Es bestellt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(2)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen fachlich und persönlich geeignet sein. Ihre Berufung erfolgt unbefristet, sie können aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3)Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4)Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- ein Beamter des höheren Dienstes des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums als Vorsitzender,
- ein weiterer Beamter des höheren Dienstes des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums, der im allgemeinen Verwaltungsdienst tätig sein soll oder über die Befähigung zum Richteramt verfügt,
- der Ausbildungsleiter nach § 17 Abs. 2 ,
- je zwei Beamte des höheren technischen Dienstes für jeden zu prüfenden Schwerpunkt der Referendare nach § 2 Satz 4 , die im jeweiligen Schwerpunkt tätig sein sollen. Einer davon soll in dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium beschäftigt sein, der andere in einer nachgeordneten Dienststelle.
(5)Stehen keine geeigneten Beamten nach Absatz 4 Nr. 4 zur Verfügung, können ausnahmsweise auch Angestellte dem Prüfungsausschuss angehören. Um die Arbeitsfähigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, können in ausreichender Zahl stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder berufen werden.
(6)Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Große Staatsprüfung. Er hat über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Großen Staatsprüfung zu entscheiden und insbesondere
- die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung zu treffen,
- die Prüfungsaufgaben auszuwählen,
- den Ablauf der Großen Staatsprüfung festzusetzen,
- für jede schriftliche Prüfungsarbeit zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen, die die Arbeit bewerten, und
- für die mündliche Prüfung die prüfenden Mitglieder und ihre Stellvertreter zu bestimmen.
(7)Der Prüfungsausschuss hat
- eine Niederschrift zur Großen Staatsprüfung nach § 30 zu fertigen,
- die Prüfungsnoten festzustellen und
- über das Bestehen der Großen Staatsprüfung zu entscheiden.
(8)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(9)Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 462 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D46NN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AgrVwDAPO_TH_!_23