Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst in der Forstverwaltung (ThürAPOhFD) Vom 13. Januar 1995 § 20 Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuß
(1)Prüfungsbehörde ist die Landesforstanstalt.
(2)Die Große Forstliche Staatsprüfung wird von einem bei der Landesforstanstalt gebildeten Prüfungsausschuß abgenommen.
(3)Der Prüfungsausschuss besteht aus elf Personen, davon neun Bedienstete der Landesforstanstalt oder des Landes mit der Qualifikation für den höheren Forstdienst, von denen einer den stellvertretenden Vorsitz übernimmt, sowie einer Person mit der Qualifikation für den höheren Verwaltungsdienst oder mit der Befähigung zum Richteramt. Als Vorsitzender des Prüfungsausschusses fungiert der Vorstandsvorsitzende der Landesforstanstalt, im Fall seiner Verhinderung das weitere Vorstandsmitglied. Je ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaft und des zuständigen Berufsverbandes, die Bedienstete des höheren Forstdienstes sein müssen, können auf Antrag der Spitzenorganisation und des Berufsverbandes dem Prüfungsausschuss als Beobachter angehören. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern und deren Vertretern wird eine angemessene Zahl von Ersatzpersonen bestimmt.
(4)Die Mitglieder, deren Vertreter und die Ersatzpersonen werden von dem Vorstand der Landesforstanstalt für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Werden Mitglieder, deren Vertreter oder die Ersatzpersonen im Laufe der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses berufen, so erfolgt die Berufung nur für den Rest der Amtszeit des Prüfungsausschusses.
(5)Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung; er hat insbesondere
- die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung zu treffen,
- den Ablauf der Prüfung und die Prüfungsfächer in den einzelnen Prüfungsteilen festzusetzen,
- die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls deren Vertreter, die die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen zu bewerten haben sowie die Fachprüfer für die mündliche Prüfung zu bestimmen und
- die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die zur Prüfung zugelassenen Forstreferendare zu den einzelnen Prüfungsteilen einzuladen.
(6)Der Prüfungsausschuß hat
- über die Fachbewertung, die Gesamtbewertung und das Bestehen der Großen Forstlichen Staatsprüfung zu entscheiden und
- eine Niederschrift über die Prüfung zu fertigen, die eine Bewertungsliste enthält.
(7)Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
(8)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; sie sind zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.
(9)Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt einen Bediensteten des höheren Forstdienstes zum Schriftführer, der auch mit Aufgaben der Organisation der Großen Forstlichen Staatsprüfung beauftragt werden kann. Absatz 8 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 20 ThürAPOhFD, vom 18.02.2003, gültig ab 01.01.2003 bis 31.12.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 61 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D47NN00000000047 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=ForsthDAPrO_TH_!_20