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§ 18 ThürAPOgDAV Landesnorm Thüringen - Prüfungsausschuss Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Agrar

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Agrarverwaltung (ThürAPOgDAV) Vom 27. Mai 2009 § 18 Prüfungsausschuss

(1)Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium gebildet wird. Es bestellt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(2)Die Mitglieder müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen fachlich und persönlich geeignet sein. Ihre Berufung erfolgt unbefristet, sie können aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3)Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4)Dem Prüfungsausschuss gehören an:
  1. ein Beamter des höheren Dienstes des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums als Vorsitzender,
  2. ein Beamter des höheren Dienstes, der im allgemeinen Verwaltungsdienst tätig sein soll oder über die Befähigung zum Richteramt verfügt,
  3. der Ausbildungsleiter nach § 12 Abs. 2,
  4. je ein Beamter des höheren technischen Dienstes für jeden zu prüfenden Schwerpunkt der Anwärter nach § 2 Satz 3, der im jeweiligen Schwerpunkt tätig sein soll,
  5. je ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes, für jeden zu prüfenden Schwerpunkt der Anwärter nach § 2 Satz 3, der im jeweiligen Schwerpunkt tätig sein soll.
(5)Stehen keine geeigneten Beamten nach Absatz 4 Nr. 4 und 5 zur Verfügung, können ausnahmsweise auch Angestellte aus einem der in § 2 Satz 3 genannten Schwerpunkte dem Prüfungsausschuss angehören. Um die Arbeitsfähigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, können in ausreichender Zahl stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder berufen werden.
(6)Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Laufbahnprüfung. Er hat über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung zu entscheiden und insbesondere
  1. die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung zu treffen,
  2. die Prüfungsaufgaben auszuwählen,
  3. den Ablauf der Laufbahnprüfung festzusetzen und
  4. für jede schriftliche Prüfungsarbeit zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen, die die Arbeit bewerten.
(7)Der Prüfungsausschuss hat
  1. eine Niederschrift zur Laufbahnprüfung nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen,
  2. die Prüfungsnoten festzustellen und
  3. über das Bestehen der Laufbahnprüfung zu entscheiden.
(8)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(9)Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 444 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D49NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AgrVerwgDAPrO_TH_!_18

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.