Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOgvermkartD) Vom 17. Juli 2006 § 20 Sch
§ 1Abs.
1 Nr. 1 sind:
- Katasterführung (Prüfungszeit: 5 Stunden),
- Katastervermessung (Prüfungszeit: 5 Stunden),
- Landesvermessung (Prüfungszeit: 5 Stunden),
- Verwaltung und Recht, Staatskunde (Prüfungszeit: 3 Stunden),
- Geschäftsführung (Prüfungszeit: 3 Stunden).
(3)
§ 1Abs.
1 Nr. 2 sind:
- Aufgaben der Flurbereinigungsbehörden (Prüfungszeit: 5 Stunden),
- Technisch-planerische Durchführung von Flurbereinigungsverfahren (Prüfungszeit: 5 Stunden),
- Vermessungstechnische Bearbeitung von Flurbereinigungsverfahren (örtliche und häusliche Arbeiten, Luftbildmessung, EDV) (Prüfungszeit: 5 Stunden),
- Einrichtung und Aufgaben der Katasterbehörde und des Grundbuchamts, Berichtigung der öffentlichen Bücher (Prüfungszeit: 3 Stunden),
- Verwaltung und Recht, Staatskunde (Prüfungszeit: 3 Stunden).
(4)
§ 1Abs.
1 Nr. 3 sind:
- Kartenkunde (Prüfungszeit: 4 Stunden),
- Kartentechnik (Prüfungszeit: 6 Stunden),
- Reproduktions- und Drucktechnik (Prüfungszeit: 4 Stunden),
- Landesvermessung (Prüfungszeit: 4 Stunden),
- Verwaltung und Recht, Geschäftsführung (Prüfungszeit: 3 Stunden).
(5)In jedem Fach ist eine Prüfungsarbeit anzufertigen. Die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt.
(6)Dem Anwärter sind die zur Bearbeitung der Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsicht. Der Aufsichtführende weist auf die Folgen von Ordnungsverstößen hin.
(7)Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe des Anwärters enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechseln.
(8)Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Prüfungszeit hat der Anwärter die Prüfungsarbeit, versehen mit der ihm zugeteilten Kennziffer, dem Aufsichtführenden abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Der Aufsichtführende vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Ausgabe und der Abgabe. Er fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit, jede Verwarnung und jeden Ausschluss von der Teilnahme an der einzelnen Prüfungsarbeit. Weitere Fassungen dieser Norm § 20 ThürAPOgvermkartD, vom 03.02.2011, gültig ab 01.04.2011 bis 22.12.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 453 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D4DNN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KartgvermtDAPO_TH_!_20