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§ 20 ThürAPOgvermkartD Landesnorm Thüringen - Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOgvermkartD) Vom 17. Juli 2006 § 20 Sch

§ 1Abs.

1 Nr. 1 sind:

  1. Liegenschaftskataster (Prüfungszeit: 5 Stunden),
  2. amtlicher Raumbezug, Geotopographie, Geoinformation (Prüfungszeit: 5 Stunden),
  3. Bodenmanagement und ländliche Neuordnung (Prüfungszeit: 5 Stunden),
  4. Recht und Verwaltung (Prüfungszeit: 3 Stunden).

(3)

§ 1Abs.

1 Nr. 2 sind:

  1. Aufgaben der Flurbereinigungsbehörden (Prüfungszeit: 5 Stunden),
  2. Technisch-planerische Durchführung von Flurbereinigungsverfahren (Prüfungszeit: 5 Stunden),
  3. Vermessungstechnische Bearbeitung von Flurbereinigungsverfahren (örtliche und häusliche Arbeiten, Luftbildmessung, EDV) (Prüfungszeit: 5 Stunden),
  4. Einrichtung und Aufgaben der Kataster- und Vermessungsbehörde und des Grundbuchamts, Berichtigung der öffentlichen Bücher (Prüfungszeit: 3 Stunden),
  5. Verwaltung und Recht, Staatskunde (Prüfungszeit: 3 Stunden).

(4)

§ 1Abs.

1 Nr. 3 sind:

  1. Kartenkunde (Prüfungszeit: 4 Stunden),
  2. Kartentechnik (Prüfungszeit: 6 Stunden),
  3. Reproduktions- und Drucktechnik (Prüfungszeit: 4 Stunden),
  4. amtlicher Raumbezug, Geotopographie, Geoinformation (Prüfungszeit: 4 Stunden),
  5. Recht und Verwaltung (Prüfungszeit: 3 Stunden).

(5)In jedem Fach ist eine Prüfungsarbeit anzufertigen. Die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt.
(6)Dem Anwärter sind die zur Bearbeitung der Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsicht. Der Aufsichtführende weist auf die Folgen von Ordnungsverstößen hin.
(7)Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe des Anwärters enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechseln.
(8)Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Prüfungszeit hat der Anwärter die Prüfungsarbeit, versehen mit der ihm zugeteilten Kennziffer, dem Aufsichtführenden abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Der Aufsichtführende vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Ausgabe und der Abgabe. Er fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit, jede Verwarnung und jeden Ausschluss von der Teilnahme an der einzelnen Prüfungsarbeit. Weitere Fassungen dieser Norm § 20 ThürAPOgvermkartD, vom 17.07.2006, gültig ab 06.10.2006 bis 31.03.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 453 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D4DNN00000000040 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KartgvermtDAPO_TH_!_20

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